Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Das OVG Bremen hatte über das Pflegegeld für ein Kind zu entscheiden, dass bei seiner Tante lebt, nachdem seine Mutter gestorben war. Das Jugendamt hatte es zunächst abgelehnt, überhaupt Pflegegeld zu bezahlen. Das sei nicht notwendig, da das Kind ja bei Verwandten leben würde. Die müssten sich unentgeltlich um das Kind kümmern. Da das Kind zudem weder auffällig noch schwierig sei, bestehe gar Erziehungshilfebedarf. Der Fall sei schlicht kein Fall für das Jugendamt.

Das OVG Bremen hat durch die Entscheidung die Tendenz nicht nur der Bremer Jugendämter, die Inpflegenahme durch Verwandte als Grund für eine Reduzierung oder gar den Ausschluss von Pflegegeldzahlungen heranzuziehen, einen Riegel vorgeschoben. Auch und gerade unter Beachtung der Neueinführung des § 27 Abs. 2a SGB durch das KICK ist die Entscheidung bedeutsam. Danach scheidet der Anspruch auf Erziehungshilfe nicht dadurch aus, dass ein Kind von einem (unterhaltspflichtigen) Verwandten in Pflege genommen wird. Das aber war in der Entscheidung des OVG relativ schnell unstreitig. Ob aber den Verwandten als neue Erziehungsberechtigte überhaupt bei der Erziehung des Kindes geholfen werden und in welcher Höhe bei solchen Verwandtenpflegefällen Pflegegeld gezahlt wird, muss auch nach der Gesetzesänderung von den Gerichten entschieden werden.