Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Bereits zum 5. Mal gibt die Stiftung zum Wohl des Pflegekindes ein Jahrbuch des Pflegekinderwesens heraus. Das in diesem Jahr erschienene 5. Jahrbuch trägt den Titel „Grundbedürfnisse von Kinder – Vernachlässigte und misshandelte Kinder im Blickfeld helfender Instanzen“.

Mit diesem 5. Jahrbuch ist es der Stiftung zum Wohle des Pflegekindes erneut überzeugend gelungen, im Bereich des Pflegekinderwesens bestehende besondere Probleme und Fragestellungen zu fokussieren und thematisch zu bündeln. Grundbedürfnisse von Kindern und die Frage, wie diese befriedigt werden können, spielt gerade im Bereich der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII eine herausragende Rolle. Insbesondere vor dem Hintergrund der hier geltenden, ausgesprochen schwierigen familiengerichtlichen Rechtssprechung.

Die Vollzeitpflege nach § 39 SGB VIII hat schon immer mit dem Problem zu kämpfen, dass die wesentlichen gerichtlichen Weichenstellungen nicht in der für diese Maßnahme zuständigen Fachgerichtsbarkeit, der Verwaltungsgerichtsbarkeit gestellt werden, sondern von den (zivilen) Familiengerichten. Entscheidungen des Bundesverfassungsgerichts zum Begriff der grundgesetzlich geschützten (Pflege-) Familie oder Entscheidungen des (zivilen) Bundesgerichtshofs zu den Elternrechten, den Umgangsrechten oder den grundsätzlichen Fragen zur elterlichen Sorge beeinflussen die Fachlichkeit wirken im Bereich der Jugendhilfe, und hier vor allem bei der Vollzeitpflege viel entscheidend.

Das wird im 5. Jahrbuch des Pflegekinderwesens besonders deutlich im Abschnitt „Pflegekindschaft in der Rechtssprechung“ dargestellt. Hier haben die Autoren Salgo und Schorn noch einmal chronologisch und nüchtern aufgezeichnet, welche Position eigentlich das Kind, welches sich in einer Maßnahme nach § 39 SGB VIII befindet, in der Rechtssprechung des Bundesverfassungsgericht, des Bundesgerichtshof und auch des Europäischen Gerichtshof für Menschenrechte hat.

Hier findet (nämlich) stets eine Abwägung zwischen den Elternrechten und den Rechten des Kindes statt. Maßstäbe werden anhand der Regelungen des Bürgerlichen Gesetzbuches entwickelt. Dass es sich bei der Maßnahme nach § 39 SGB VIII aber um eine eigenständige Jugendhilfemaßnahme handelt, die einen ganz anderen Fokus als die sorgerechtlichen Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuches hat, wird dabei viel zu oft übersehen.

So wird deutlich, mit welchen familienrechtlichen Widrigkeiten die Jugendhilfe zurechtkommen muss. Nicht die Fachlichkeit des Kinder- und Jugendhilferechts steht so im Fokus der Entscheidungen der Sozialarbeiter. Wichtiger genommen wird ist die (zivilrechtliche) Frage, was darf ich (familienrechtlich) und was muss ich (familienrechtlich) tun. So wird insbesondere die Frage der Umgangskontakte des Pflegekindes zu den leiblichen Eltern und die Frage einer „immer möglichen“ Rückführung fachwidrig immer wieder in den Fokus des Handels gestellt. Die Grundbedürfnisse von Kindern, insbesondere von vernachlässigten und misshandelten Kindern, die in einer Maßnahme nach § 39 SGB VIII betreut werden, die ja eigentlich Maßstab des Handels der Jugendbehörden sein sollten, geraten dabei viel zu sehr in den Hintergrund. Es wird Zeit, dass die Fachlichkeit unabhängig von der familienrechtlichen Situation wieder mehr in den Fordergrund jugendamtlichen Handels rückt.

Das 5. Jahrbuch des Pflegekinderwesens arbeitet erfrischend unabhängig von diesen rechtlichen Widrigkeiten die Grundbedürfnisse von (Pflege-) Kindern heraus. Insbesondere der Beitrag von Karin Grossmann zum Thema „Bindung und empfundene Zugehörigkeit“ macht deutlich, welche Bedeutung die familienbezogene Ist – Situation des Kindes für sein Wohl hat. Nur dann, wenn zur familiären Umgebung (gesunde) Bindungen aufgebaut werden und das Kind sich diesem Verbund zugehörig fühlt, kann es gesund, munter und harmonisch aufwachsen.

Die Entwicklung dieser Bindungen ist dabei stark abhängig vom Handeln der beteiligten Personen. Und zwar auch von denen, bei denen sich das Kind aufgehalten hat und zu denen es Bindungen hergestellt hat. Also in der Regel die „leiblichen“ Eltern gemeint. Obwohl die Leiblichkeit bei der Diskussion über Umgang und Rückführung von Pflegekindern ja niemals geprüft wird. So erscheint es rechtlich korrekter von „Geburtsurkunden-Eltern“ zu sprechen.

Der Beitrag von Grossmann arbeitet sehr konzentriert heraus, welche Bedeutung gesunde und ungestörte Bindungen für ein Kind haben. Auch und gerade die Pflegeeltern obliegende Aufgabe, sich mit dem Kind und dessen Herkunft zu beschäftigen muss vor diesem Hintergrund gesehen werden. Nur wer beachtet, wo ein Pflegekind herkommt, wie es mit den dort gewachsenen Bindungen umgeht und wie neue Bindungen vor diesem Hintergrund entstehen (können), macht seine Arbeit richtig.

Ergänzt wird das Jahrbuch durch einen langen Abschnitt zum Thema „Vernachlässigte und misshandelte Kinder im Blickfeld helfender Instanzen“. Hier wird noch einmal in den verschiedenen Beiträgen deutlich, dass die Beteiligten sich intensiv mit der Geschichte und dem Erleben von Kindern, die im Bereich der Jugendhilfe betreut werden, beschäftigen müssen. Neben der Vielfalt möglicher Vernachlässigungen und/oder Misshandlungen, muss im Fokus der Fachlichkeit die Kompetenz der helfenden Institutionen stehen.

Kann man auch die Vernachlässigung und Misshandlung selbst nicht rückgängig machen, kommt es für die Zukunft des Kindes entscheidend darauf an, wie die Beteiligten mit der bestehenden Problematik umgehen. Dieses stellt hohe Anforderungen an die Polizei, die Mitarbeiter des Jugendamtes, die Pflegeeltern, die Geschwisterkinder oder die Gerichte. Wie groß die Anforderungen hier sind, und welche Qualität sie haben müssen, wird aus den Beiträgen im 5. Jahrbuch der Stiftung zum Wohle des Pflegekindes sehr deutlich.

Das Jahrbuch wird abgerundet durch drei anschaulich dargestellte Fallbeispiele. Hier ist hervorzuheben der Beitrag von Frau Dr. Gisela Zenz über den Fall Gürgüli aus der Sicht des Bundesgerichtshofes. Frau Dr. Zenz stellt noch einmal deutlich dar, welche Konsequenzen die hier ergangenen Entscheidungen des Bundesgerichtshofes für die alltägliche Praxis insbesondere im Bereich des Pflegekinderwesens haben. In einem mehr als acht Jahre andauernden Rechtsstreit ist das Kind so lange im Umgang mit dem Vater begleitet worden, bis die Beziehung zu diesem endlich so weit war, dass die Gerichte eine Überführung des Kindes aus der Pflegefamilie zum leiblichen Vater befürworten mussten. Darauf hat der Bundesgerichtshof intensiv gedrängt. Nur durch die intensive gerichtliche Unterstützung des leiblichen Vaters konnte immer wieder Umgang hergestellt werden. Das kann, und das wird aus den Beiträgen des Jahrbuchs deutlich, nicht im Sinne des Kindeswohl sein oder gewesen sein.