Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Ausnahme: Er verletzt dadurch die Rechte anderer. Das steht im Grundgesetz. Zu diesen Menschen gehören (natürlich) auch Kinder. Auch sie haben das Recht, ihre Persönlichkeit frei zu entfalten. Andere haben das hinzunehmen. Das ist eines der Grundprinzipien unserer Gemeinschaft: Solange andere nicht gestört werden, kann jeder tun und lassen, was er will. Jetzt ist natürlich die Schwelle zur Störung bei jedem anders:Während den einen schon lachende Babys im Supermarkt stören, ist bei anderen diese Schwelle erst überschritten, wenn Kinder Steine auf ihr Auto werfen. Darauf kann es bei der Frage, ob und wie Kinder ihre Persönlichkeit frei entfalten können, also nicht ankommen. Darauf kommt es auch nicht an. Denn das Schreien des Babys, das Lachen der Schulkinder, das Brüllen der Teenies und das Spielen aller gehört zum Mensch „Kind“ untrennbar dazu. Ohne Spielen, Lachen, Schreien, Klopfen oder Singen ist ein Kind kein Kind. Beides kann nicht voneinander getrennt werden. Darum kann die Schwelle der „Störung anderer“ immer erst da überschritten sein, wo das Kind sich nicht „natürlich“, sondern als „normaler“ Teil der Gemeinschaft geplant und überlegt verhält. Beispielsweise durch absichtliches Türenschlagen oder Spielen vor der Tür des Nachbarn, um diesen zu ärgern. Ärgern der Nachbarn durch besonders lautes Rennen im Treppenhaus oder Genauso wie man Erwachsenen nicht verbieten kann, etwas zu Essen oder auf Toilette zu gehen, auch wenn es irgendjemand stören sollte, kann man nicht Kindern das Spielen, Lachen oder Schreien verbieten. Das gehört zum Menschsein dazu und ist hinzunehmen.

Daraus folgt bereits das „Recht zum Spielen“. Gesetzliche oder richterliche Verbote, Anordnungen oder Urteile sind vor allem dazu da, dieses deutlich zu machen. So heißt es in der UN – Kinderrechtskonvention: „Kinder haben ein Recht auf Spielen“. Wenn sich danach Nachbarn rechtlich nicht gegen Lärm im Treppenhaus, Spaziergänger nicht über fußballspielende Jugendliche oder Hausmeister nicht über das Benutzen von Klettergerüsten beschweren dürfen, soll damit zum Ausdruck gebracht werden: Kinder müssen spielen und Lärm machen. Das gehört zu ihrem Naturell. In unserer Gemeinschaft ist die Basis des Zusammenlebens die Ermöglichung der grundsätzlichen freien Entfaltung einer Persönlichkeit. Mit allen ihren Vor- und Nachteilen. Kinder dürfen vor diesem rechtlichen Hintergrund also nicht in das System der Erwachsenen mit seinen (erwachsenen) Verboten und Geboten gesteckt werden. Das Zusammenleben aller muss rechtlich vom Istzustand als Basis ausgehen. Und dazu gehört bei Kindern auch das „Spielen“.

Hinzu kommt (rechtlich) die Frage, ob dieses „Recht zum Spielen“ auch bedeutet, dass für Kinder Spielmöglichkeiten geschaffen werden müssen. Es ist ja etwas anderes, ob Kindern das Spielen auf dem Rasen vor dem Haus verboten wird oder ob die Gemeinde verpflichtet ist, eine solche Spielfläche überhaupt erst einmal anzulegen. Müssen Bereiche geschaffen werden, wo Kindern unbegrenzt laut sein dürfen? Hat jedes Kind das Recht, einen Spielplatz in der Nachbarschaft zu fordern? Rechtlich würde das Recht zur freien Entfaltung der Persönlichkeit von Kindern leer laufen, wenn es tatsächlich keine Möglichkeit gäbe, zu Spielen, zu Lachen oder zu Schreien. Darum geht mit dem (Grund-) Recht auf die freie Entfaltung der Persönlichkeit eine Pflicht des Staates einher, die Umsetzung dieses Rechts aktiv zu unterstützen und zu fördern. Die Pflicht, bei Mehrfamilienhäusern Spielplätze anzulegen oder für jedes Kind ab drei Jahren einen Kindergartenplatz zu schaffen, sind letztlich Ausfluss dieser „Handlungspflicht“ des Staates. Hinzu kommen natürlich Schutz-, Ausbildungs- oder Förderpflichten des Staates gegenüber den Kindern unserer Gesellschaft. Dabei darf aber die Pflicht, Kindern Freiräume zur freien Entfaltung ihrer (kindlichen) Persönlichkeit zu schaffen, nicht zu kurz kommen. Derzeit überwiegt rechtlich noch der Schutz der Kinder vor störenden Erwachsenen. Das geht sogar so weit, dass Schulhöfe oder Spielräume für Kinder geschlossen werde, weil Schulleiter oder Mitarbeiter von Behörden die mit Sicherheit kommenden Anwohnerproteste fürchten. Hohe Schallschutzmauern, damit Kinder „ungestört“ spielen können, werden von Anwohnern gerne gefordert, aber glücklicherweise meistens zu teuer. Es besteht aber auch eine (grundrechtliche) Pflicht, Spielräume überhaupt zu schaffen. Das darf nicht vergessen werden.