Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Das Bundesverfassungsgericht hat entschieden, dass ab sofort alle Väter, ob sie bei der Geburt des Kindes mit der Mutter verheiratet waren oder nicht, beantragen können, dass sie das Sorgerecht für das Kind bekommen. Das war bislang nicht so. Bislang war es so, dass nur dann wenn man mit der Mutter bei der Geburt des Kindes verheiratet war, nach der Trennung beim Familiengericht prüfen lassen konnte, ob das Kind besser beim Vater oder besser bei der Mutter lebt. Das konnten Väter, früher die nichtehelichen Väter, die bei der Geburt des Kindes mit der Mutter nicht verheiratet waren, bislang nicht. Diese konnten nur dann das Sorgerecht ohne Zustimmung der Mutter bekommen, wenn die Mutter nicht erziehungsgeeignet ist und der Vater besser erziehungsgeeignet ist.

Das Bundesverfassungsgericht hat dadurch eine ganz deutliche Veränderung der sorgerechtlichen Situation in Deutschland geschaffen.Es ist davon auszugehen, dass viele Väter, auch die wo das Kind schon seit vielen Jahren bei der Mutter seinen Lebensmittelpunkt hat, nunmehr Verfahren durchführen werden. Es ist in jedem Fall davon auszugehen, dass dann, wenn sich die Eltern kurz nach der Trennung nicht über den Lebensmittelpunkt des Kindes einigen können, vermehrt Verfahren angestrengt werden.

Was bedeutet das für die Pflegeeltern oder Pflegekinder?

Oft ist es ja so, dass sich Pflegeverhältnisse in einem sehr gut und mühsam austarierten Verhältnis zu den leiblichen Eltern bewegen. Eine ganz wichtige Rolle spielt dabei natürlich das Sorgerecht. Nur die Sorgerechtsinhaber können einen Antrag auf Jugendhilfe stellen, der ja Voraussetzung für die Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII ist. Nur die Sorgeberechtigten können beantragen, dass das Kind aus der Pflegefamilie wieder herausgenommen wird oder dass die Jugendhilfe inhaltlich verändert wird.

Umgangsrecht hatten bislang schon immer beide Elternteile, ob sie jetzt das Sorgerecht hatten oder nicht.

Wenn jetzt ein weiterer Sorgeberechtigter auf den Plan tritt, hat dieser natürlich die Möglichkeit, im Rahmen des Jugendhilfe – Verfahren aktiv zu werden. Die Pflegeeltern müssen sich dann mit einem weiteren Beteiligten auseinandersetzen. Die Jugendämter sind daher aufgefordert, umgehend Mitteilung zu machen, wenn bislang nicht sorgeberechtigte Väter nunmehr an der Sorge beteiligt werden wollen. Es ist wichtig, dass Pflegeeltern hierüber sehr frühzeitig informiert werden. Auf jeden Fall muss vermieden werden, dass seit langer zeit bestehende und gut funktionierende Pflegeverhältnisse durch diese Änderungen auf der familienrechtlichen Ebene gestört oder zur Unzeit verändert werden.