Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

 

Junge volljährige Pflegekinder haben grundsätzlich auch dann einen Rechtsanspruch darauf, Volljährigenhilfe als Fortsetzungshilfe gewährt zu bekommen, wenn eine schulische oder berufliche Bildungsmaßnahme weder begonnen wurde noch angestrebt wird. Die Verselbstständigung im Rahmen der zu prüfenden Erziehungshilfe kann, muss aber nicht, einen eigenen Haushalt bedeuten.

Keine Voraussetzung für die Gewährung der Volljährigenhilfe ist, dass bei Abschluss der Volljährigenhilfe der Prozess

der Persönlichkeitsentwicklung abgeschlossen und die Fähigkeit zu einer eigenverantwortlichen Lebensführung ohne jede Fremdhilfe erreicht sein muss.

Ist Volljährigenhilfe als Fortsetzungshilfe zu gewähren, bleibt der örtliche Träger zuständig, der bis zum Eintritt in die Volljährigkeit zuständig war.

Unterhalt einschließlich einem angemessenen Barbetrag zur freien Verfügung des jungen Volljährigen nach § 9 Abs.1 SGB VIII sowie einmalige Beihilfe oder Zuschüsse sind Teil der Volljährigenhilfe auf den der junge Volljährige einen Rechtsanspruch hat.

Die Volljährigenhilfe endet nicht automatisch, sondern kann vom Jugendamt nur aufgehoben werden, wenn die in § 41 Abs. 1 SGB VIII genannten Voraussetzungen nicht mehr gegeben sind und zuvor eine Beratung nach § 36 Abs. 1 SGB VIIIstattgefunden hat.

Vor jeder Änderung, einschließlich der Beendigung der Hilfe, hat das zuständige Jugendamt das volljährige Pflegekind zu beraten. Gegen eine Einstellung oder Aufhebung  der Hilfe kann das volljährige Pflegekind Widerspruch einlegen.

Wichtig ist zu beachten, dass sich die Rechtsgrundlage für Volljährigenhilfe grundsätzlich ändert. Nicht mehr die Hilfe zur Erziehung, also der Anspruch der Erziehungsberechtigten, steht im Vordergrund sondern der Hilfebedarf der volljährigen Person selbst. Waren zuvor also Anspruchsinhaber die Eltern oder Sorgeberechtigten ist jetzt der Volljährige selbst Anspruchsinhaber. Es muss daher auf jeden Fall ein eigenständiger Antrag auf Fortführung der bisherigen Hilfe nach erreichen des 18. Lebensjahres gestellt werden. Sonst kann es passieren, dass die Hilfe mit dem 18. Geburtstag wegfällt und keine Anschlusshilfe rechtzeitig eingeleitet werden kann.