Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Wer Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe beantragt, muss angeben was er ansonsten für Einkünfte hat. Angerechnet wird aber nicht jedes Einkommen. So hat jetzt das Oberlandesgericht Nürnberg entschieden, das Pflegegeld nur insoweit als Einkommen zu berücksichtigen ist, soweit es ein Entgelt für den mit der Betreuung der Erziehung verbundenen Arbeits- und Zeitaufwand darstellt. Die darüber hinaus gehenden Beträge für den Sachaufwand stellen dem gegenüber einen Bedarf des Kindes dar und sind nicht dem Einkommen der Pflegepersonen zu zuschlagen. Das bedeutet, dass nur der jeweilige Erziehungsbeitrag des Pflegegeldes als Einkommen im Rahmen der Verfahrens- oder Prozesskostenhilfe anzurechnen ist. Darüber hinaus gehende Beträge ( Kosten für den Sachaufwand sowie Zuschlagszahlungen wegen erhöhtem Aufwand für die Pflegekinder o. Ä.) dienen der Sicherstellung des Barbedarfes der Pflegekinder und sind deshalb nicht als Einkommen der Pflegeperson anzusehen. Aber, und darauf weist das Oberlandesgericht Nürnberg ausdrücklich hin, diese Beträge vermindern den Unterhaltsfreibetrag der für Kindern  im Rahmen der Prozess- oder Verfahrenskostenhilfe angesetzt wird.