Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Sind junge Menschen im Rahmen von Leistungen nach dem SGB VIII bei Pflegepersonen untergebracht, gehört gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Leistung auch die Sicherstellung ihres notwendigen Unterhalts. Dieser umfasst gem. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.

Zu untersuchen ist in diesem Zusammenhang, ob Pflegegeld im Rahmen der Vollzeitpflege nach §§ 33, 39 SGB VIII auf Leistungen nach dem SGB II – ggf. nur teilweise – angerechnet werden kann.

1. Zu berücksichtigendes Einkommen, § 11 SGB II

Eine grundsätzliche Antwort auf diese bisher umstrittene Frage findet sich in dem mit Wirkung zum 01.01.2007 durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) eingeführten § 11 Abs. 4 SGB II.

Danach wird der Teil des Pflegegeldes nach dem SGB VIII, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird – und der den „Kosten der Erziehung“ in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII entspricht –, bei der Anrechnung des Einkommens des Anspruchstellers für das erste und zweite Pflegekind gar nicht, für das dritte Pflegekind zu 75% und für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt.

Aus § 11 Abs. 4 SGB II ergibt sich somit einerseits, dass auch der für den erzieherischen Einsatz gewährte Teil des Pflegegeldes nach dem SGB VIII grundsätzlich berücksichtigungsfähiges Einkommen darstellt, dieses aber andererseits in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten Kinder ganz oder teilweise von der Berücksichtigung freigestellt ist.

§ 11 Abs. 4 SGB II ist erst mit Wirkung ex nunc ab dem 01.01.2007 anwendbar. Für die Zeit davor kann Pflegegeld im Umfang dieser Regelung als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a SGB II von der Berücksichtigung ausgenommen werden (BSG, NZS 2008, 100).

Wie hoch der Teil des Pflegegeldes für den erzieherischen Einsatz tatsächlich ist, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Unter Bezugnahme auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2010 soll der erzieherische Beitrag mit derzeit mindestens 220 Euro pro Kind und Monat bemessen werden (vgl. BT-Drucksache 16/1410, S.21). Eine andere Bewertung des Erziehungshonorars soll sich allenfalls in solchen Fällen ergeben können, in denen das Pflegefamilienverhältnis aufgrund der geleisteten Arbeit und deren Vergütung mit einer Leistung in einer Erziehungseinrichtung vergleichbar ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 9/09 R).

2. Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, § 21 SGB II

Eine Rolle könnte das Pflegegeld nach §§ 33, 39 SGB VIII zudem im Rahmen von Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt nach § 21 SGB II spielen.

Gem. § 21 Abs. 3 SGB II ist für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen. Dies gilt nicht nur bei leiblichen Kindern, sondern auch wenn Pflegekinder versorgt werden. In Fällen, in denen bereits Pflegegeld nach §§ 33, 39 SGB VIII gezahlt wird, wäre es daher denkbar, einen Mehrbedarf abzulehnen.

Jedoch dienen Leistungen nach §§ 33, 39  SGB VIII der Deckung des Lebensbedarfs des Kindes in einem umfassenden Sinn und schließen auch seinen erzieherischen Bedarf ein. Sie werden unabhängig davon gewährt, ob die Pflegeperson allein erziehend ist, so dass ein Mehrbedarf, der sich für die Pflegeperson dadurch ergibt, dass sie allein erziehend ist, keine Berücksichtigung findet. Zwischen den Leistungen nach §§ 33, 39 SGB VIII und dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II besteht also in dieser Hinsicht keine Zweckidentität (OVG Bremen, Beschluss vom 04.07.2007 – S1 B 235/07).

Dem Alleinerziehenden mit Pflegegeldanspruch ist daher, dem Zweck der Mehrbedarfsleistung des § 21 Abs. 3 SGB II entsprechend, ein Mehrbedarf zuzuerkennen.