Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

I. Problemstellung

Wie Trennungs- und Scheidungskinder haben auch Pflegekinder ein Recht auf Umgang mit ihren Eltern, so wie Eltern eine Pflicht und ein Recht zum Umgang haben. Bei diesen Kindern ist es jedoch notwendig, dieses Recht des Umgangs auf eine mögliche Gefährdung des Kindes durch den Umgang selbst oder die Art und Weise des Umgangs zu überprüfen.

Hierzu spielen besonders die unterschiedlichen Lebenserfahrungen der Kinder mit ihren Eltern eine große Rolle. Die überwiegende Mehrzahl der Pflegekinder hat Erfahrungen mit nichtfürsorglichen Eltern gemacht. Diese Eltern haben ein massives Erziehungs- und Versorgungsproblem, weswegen ihre Kinder nicht mehr bei ihnen leben.

In solchen Fällen stellt sich die Frage, unter welchen Voraussetzungen den leiblichen Eltern, deren Kind in einer Pflegefamilie untergebracht ist, ein Umgangsrecht mit ihrem Kind zusteht.

II. Gesetzliche Ausgangslage

Die zentrale gesetzliche Regelung zum Umgangsrecht der Eltern findet sich in § 1684 BGB.

Gem. § 1684 Abs. 1 BGB hat das Kind Recht auf Umgang mit jedem Elternteil. Jeder Elternteil ist seinerseits zum Umgang mit dem Kind berechtigt und verpflichtet.

Während die Vorschrift im Grunde eine Regelung für Trennungs- und Scheidungskinder und deren besondere Problematik darstellt, fallen darunter nach dem Willen des Gesetzgebers auch „Dritte, in deren Obhut sich das Kind befindet“, insbesondere Pflegeeltern (BT-Drs. 13/4899 S. 105).

Über Umfang und Ausübung des Umgangsrechts entscheidet das Familiengericht. Es kann gem. § 1684 Abs. 4 Satz 1 BGB eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

 

III. Arten der Pflegschaft

Während also unzweifelhaft ist, dass ein Umgangsrecht der Eltern mit ihrem leiblichem Kind, das in einer Pflegefamilie untergebracht ist, grundsätzlich besteht, ist es problematisch, in welchen Fällen dieses Umgangsrecht auch Bestand haben kann und nicht aus Gründen des Kindeswohls eingeschränkt oder gar ausgeschlossen werden sollte. Eine wesentliche Rolle spielt hierbei auch, um was für eine Form der Unterbringung es sich handelt.

1. Bereitschaftspflege

Bei der Bereitschaftspflege soll für Kinder, die unvorhergesehen, umgehend und vorübergehend außerhalb ihrer Familie untergebracht und betreut werden müssen, eine Alternative zur Heimerziehung geschaffen werden. Die Bereitschaftspflegestelle ist eine Pflegefamilie, in der diese Kinder solange im Rahmen eines normalen Familienalltags betreut werden, bis der nachfolgende dauerhafte Lebensort für sie geklärt ist. Bereitschaftspflegefamilien sind also Familien auf Zeit, das Kind ist dort sozusagen nur Gast. Es ist offen, wo das Kind zukünftig Leben wird, ob es anschließend zurück in die Herkunftsfamilie, in eine Pflegefamilie oder in ein Heim kommt.

Da die Zukunft des Kindes offen ist, es also durchaus auch zu seinen leiblichen Eltern zurückkehren könnte, findet weiterhin eine offene Umgangsregelung statt. Anders stellt sich dies nur dar, wenn das Kind wegen hochgradiger Kindeswohlgefährdung durch das Jugendamt in Obhut genommen wurde und das Familiengericht gem. § 1666 BGB Maßnahmen treffen muss.

2. Befristete Vollzeitpflege

Bei der Unterbringung in einer Pflegefamilie muss geprüft werden, ob das Kind in einem für das Kind vertretbaren Zeitraum zu seinen leiblichen Eltern zurückkehren kann und ob sich in diesem Zeitraum die Erziehungsbedingungen in der Herkunftsfamilie entsprechend nachhältig verbessern können.

Wenn das Jugendamt davon ausgeht, dass die Eltern die Verbesserung der Erziehungsbedingungen in einem für das Kind vertretbaren Zeitraum schaffen werden, muss das Kind in einer Pflegefamilie untergebracht werden, die ihm seine Bindungen zu den leiblichen Eltern erhält und die Bemühungen des Jugendamtes zur Stabilisierung der leiblichen Eltern unterstützt. Die Eltern müssen bereit sein, Hilfe anzunehmen, mit den Pflegeeltern zusammenzuarbeiten und eng am Kind zu bleiben, so dass das Kind weiterhin die leiblichen Eltern als seine Eltern ansehen kann.

Aufgrund der Zielsetzung der befristeten Vollzeitpflege, eine Rückkehr des Kindes ins Elternhaus zu ermöglichen, muss es hier enge Besuchskontakte zwischen Eltern und Kind geben.

3. Unbefristete Vollzeitpflege

Ergibt eine Einschätzung der Herkunftsfamilie des Kindes durch das Jugendamt, dass eine nachhaltige Verbesserung der Erziehungsbedingungen nicht erreicht werden kann, findet eine unbefristete, also dauerhafte Unterbringung in einer Pflegefamilie statt. Deren Notwendigkeit ergibt sich neben den Schwierigkeiten der Eltern vor allem aus den bisherigen negativen Erfahrungen der Kinder in ihren Ursprungsfamilien.

Diesen, aufgrund des Erlebten oft bindungs- und beziehungsgestörten Kindern soll die Vermittlung in eine Pflegefamilie die Chance geben, durch neue Erfahrungen in einer anderen Familie wieder Mut und Zutrauen zu schöpfen und sich wieder auf menschliche Beziehungen einzulassen.

Die Umgangsregelung in der unbefristeten Vollzeitpflege muss wie in der Bereitschafts- und befristeten Vollzeitpflege den Zielen der Unterbringung folgen.

Während in der Bereitschafts- und befristeten Vollzeitpflege die Bindung des Kindes an seine leiblichen Eltern erhalten bleiben muss, ist die Unterbringung in der unbefristeten Vollzeitpflege eine auf Dauer angelegte Lebensform in einer anderen Familie. Kinder werden in Pflegefamilien gegeben, um Familie in einer Weise zu erfahren, wie sie dies bisher in ihren Ursprungsfamilien nicht erleben konnten. Das jüngere Kind wird sich seinen Bedürfnissen entsprechend meist eng an die Pflegeeltern binden. Das ältere Kind tut sich in der Regel etwas schwerer, bis auch ihm eine Bindung gelingt.

Bei der unbefristeten Unterbringung in einer Pflegefamilie muss daher jeweils im Einzelfall entschieden werden.

 

IV. Gefährdung des Kindeswohls

Entscheidend für das Umgangsrecht der leiblichen Eltern ist gem. § 1684 Abs. 4 BGB das Wohl des Kindes. Ausschluss und Beschränkung des Umgangs müssen sich zudem unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (in Abwägung zu den Rechten der Eltern) rechtfertigen lassen. Die Eingriffsschranken sind daher hoch, stets müssen die notwendigen inhaltlichen Bezüge zur Entwicklung des Kindes hergestellt werden können. Die Eltern können sich ihrerseits auf Art. 6 Abs. 1 GG berufen. Längerfristige Anordnungen oder dauerhafte Regelungen sind nur zulässig, wenn das Kindeswohl ernsthaft und nachhaltig beeinträchtigt erscheint. Notwendig ist dabei neben der Prüfung der tatsächlichen Voraussetzungen, dass andere, weniger weit reichende Eingriffe nicht ausreichen.

In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind zu dieser Problematik verschiedene Entscheidungen ergangen.

Das OLG Hamm (Beschluss vom 06.01.2004 – 13 WF 540/03) siedelt einen Umgang jeweils einmal alle vier Wochen bereits an der Obergrenze an. Üblich seien in der gegebenen Situation Besuchskontakte einmal alle vier, sechs oder acht Wochen. Das genannte Regelmaß reiche nach den langjährigen Erfahrungen des Senats aufgrund vergleichbarer, mit fachkundigen Beteiligten geführter Verfahren aus, um einer Entfremdung des Kindes entgegenzuwirken, aber auch dem mit dem Umgang verbundenen Aufwand Rechnung zu tragen.

In einem weiteren Beschluss vom 03.08.1999 (FamRZ 2000, 1108) hat das OLG Hamm festgestellt, dass zumindest ein zeitlich befristeter Ausschluss des Umgangs der leiblichen Eltern mit ihrem bei Pflegeeltern lebenden Kind angezeigt sein könne, um die Entwicklung einer vertrauensvollen Beziehung zu seinen Pflegeeltern nicht zu gefährden.

Wie das OLG Schleswig in einem Beschluss vom 10.06.1999 (FamRZ 2000, 48) ausgeführt hat, komme ein Ausschluss des Umgangsrechts nur ausnahmsweise in Betracht. Auch der vorübergehende Ausschluss stelle einen tief greifenden Eingriff in das unter dem Schutz von Art. 6 Abs. 2 GG stehende Elternrecht dar. Davon abgesehen liege es grundsätzlich im Interesse des Kindes und diene seinem Wohl, wenn die Beziehung zu einem Elternteil durch persönliche Kontakte gepflegt werde. Der Ausschluss des persönlichen Umgangs mit einem Elternteil dürfe daher nur angeordnet werden, um eine Gefährdung der körperlichen oder geistig-seelischen Entwicklung des Kindes abzuwenden. Zudem sei Voraussetzung, dass keine anderen, milderen Mittel zum Schutze des Kindes verfügbar seien (vgl. BGH FamRZ 1980, 131, 132). Bei der Prüfung, ob eine Gefährdung in dem obigen Sinne gegeben sei, habe auch der Wille des Kindes Berücksichtigung zu finden. Das Persönlichkeitsrecht des Kindes erfordere es, dass sein Wille im Rahmen seines wohlverstandenen Interesses zur Geltung komme. Da dem Willen des Kindes zwar Gewicht, jedoch nicht von vornherein ein Vorrang beizumessen sei, gelte es, die Individualität des Kindes und die aus dem Elternrecht fließenden Belange des Kontakt suchenden Elternteils gegeneinander abzuwägen (vgl. BGH FamRZ 1980, 131, 133). Das Gericht kam in dieser Entscheidung zu einem befristeten Umgangsausschluss einer leiblichen Mutter mit ihrem knapp 11 Jahre alten, seit über fünf Jahren in einer Pflegefamilie lebenden Kind, da sich dieses nachhaltig und eindeutig gegen ein Zusammentreffen mit seiner Mutter ausgesprochen habe und sein Wille mit Blick auf das Kindeswohl gegenüber den Belangen der leiblichen Eltern ausschlaggebend sei.

Das OLG Celle hat in einem Beschluss vom 07.04.1999 (FamRZ 2000, 48) dargelegt, dass im konkreten Fall nur ein sehr eingeschränktes Umgangsrecht der leiblichen Eltern in Betracht komme. Denn die Pflegeeltern hätten „anschaulich und glaubhaft geschildert, dass bei beiden Kindern jeweils nach Besuchskontakten mit den Eltern sehr starke und lange anhaltende Auffälligkeiten auftraten […]. Beiden Eltern fällt es schwer, ihren Wunsch, dass die Kinder zwar nicht sofort, aber doch in absehbarer Zeit wieder in ihren Haushalt zurückkehren, vor den Kindern zu verbergen. Dadurch besteht die Gefahr starker Loyalitätskonflikte der Kinder, so dass zur Zeit der Umgang nur an einem neutralen Ort, keinesfalls in der Wohnung der Eltern zu verantworten ist […]. Da aber die Eltern, wie sie nicht bestreiten, auch derzeit noch nicht wieder in der Lage sind, die Kinder zu betreuen und zu erziehen, diese also weiterhin bei den Pflegeeltern bleiben müssen, muss den Kindern in erster Linie Sicherheit und die Gewissheit vermittelt werden, in der Obhut der Pflegeeltern bleiben zu können. Das ist zur Zeit nur gewährleistet bei einem Umgang in relativ großen Zeitabständen, in denen die Kinder jeweils nach den Besuchen wieder zur Ruhe kommen können. […] Dabei ist es hinzunehmen und dem Wohl der Kinder auch erforderlich, dass die Pflegeeltern, bei denen sie leben, ihre eigentlichen Bezugspersonen bleiben, die Eltern also zur Zeit nicht gleichberechtigt neben diesen stehen können“.

Ob das Kindeswohl gefährdet ist, bedarf also stets einer Einzelfallentscheidung, der alle bekannten Umstände, die sowohl die Belange des Kindes als auch die der leiblichen Eltern berücksichtigen, zugrunde zu legen sind. Wie das Bundesverfassungsgericht in einem Beschluss vom 14.07.2010 (1 BvR 3189/09) klargestellt hat, werden die Umstände des Einzelfalls nicht hinreichend berücksichtigt, wenn die Gerichte, ohne konkrete Feststellungen zu treffen, eine bestimmte Umgangsregelung mit ihrer Spruchpraxis in vergleichbaren Fällen begründen.

 

V. Zusammenfassung

Die zentrale gesetzliche Regelung zum Umgangsrecht der Eltern findet sich in § 1684 BGB. Es kann eingeschränkt oder sogar ausgeschlossen werden, soweit dies zum Wohle des Kindes erforderlich ist.

Eine wesentliche Rolle spielt hierbei unter anderem, um was für eine Form der Unterbringung es sich handelt. Während in der Bereitschafts- und befristeten Vollzeitpflege die Bindung des Kindes an seine leiblichen Eltern erhalten bleiben muss, ist bei der unbefristeten Unterbringung in einer Pflegefamilie jeweils im Einzelfall zu entscheiden.

Entscheidend ist dabei das Wohl des Kindes. Ausschluss und Beschränkung des Umgangs müssen sich zudem unter Verhältnismäßigkeitsgesichtspunkten (in Abwägung zu den Rechten der Eltern) rechtfertigen lassen. In der höchstrichterlichen Rechtsprechung sind zu dieser Problematik verschiedene Entscheidungen ergangen. Ob das Kindeswohl gefährdet ist, bedarf stets einer Einzelfallentscheidung, der alle bekannten Umstände, die sowohl die Belange des Kindes als auch die der leiblichen Eltern berücksichtigen, zugrunde zu legen sind.