Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Für Adoptionsakten gibt es eine bundesgesetzliche Regelung im Adoptionsvermittlungsgesetz (AdVermiG). Nach § 9b Abs. 1 Satz 1 AdVermiG sind Aufzeichnungen und Unterlagen über jeden einzelnen Vermittlungsfall (Vermittlungsakten), gerechnet vom Geburtsdatum des Kindes an, 60 Jahre lang aufzubewahren. Bei Pflegekinderakten stellt sich die Situation schwieriger dar…

 

Mehr zu den Aktenaufbewahrungsfristen (insb. für Bremen und Niedersachsen) erfahren Sie hier:

Zum Artikel auf der Westerholt + Partner Website (externer Link)