Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Grundsätzlich haben auch Kinder Anspruch auf die Leistungen aus der Pflegeversicherung. Also auf Leistungen (Geld- oder Sachleistung durch Pflegedienst) zum Ausgleich einer besonderen Pflegebedürftigkeit (Reinigen, Versorgen, Beschützen). Das Besondere dabei ist, dass Kinder, besonders Säuglinge, einen “natürlichen Pflegebedarf” haben. Danach wäre eigentlich jedes (Klein-) Kind ein Pflegefall. Das ist aber nicht gewollt.

Um dennoch die Leistungen der Pflegeversicherung auch für Kinder erhalten zu können, wird, wie bei Erwachsenen geprüft, welcher Pflegebedarf besteht über das normale Maß hinaus. Das “normale Maß” ist bei Erwachsenen Null. Dort gibt es keine “natürliche Pflegebedürftigkeit”.

Bei Kindern ist dies anders. Hier wird vom tatsächlichen Pflegebedarf des Kindes der “natürliche Pflegebedarf” abgezogen. Der Unterschied, also das Mehr an Pflegebedarf, dass für das kranke oder behinderte Kind gegenüber einem gesunden, nichtbehindertem erforderlich ist, bestimmt die Pflegestufe.

Kurz gesagt: (Tatsächlicher Pflegebedarf) minus (natürlicher Pflegebedarf) = (Pflegebedarf im Sinne der Pflegeversicherung).

Um diesen Unterschied feststellen zu können, wird in den Begutachtungsrichtlinien des Medizinischen Dienstes der Krankenkassen (MDK) der “natürliche Pflegebedarf” genauso in Minuten aufgelistet, wie der für eine Pflegestufe erforderliche Pflegebedarf.

Hier können Sie den Beitrag zu Ende lesen:

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