Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Ansprüche auf Akteneinsicht oder Auskunft eines Pflegekindes können sich aus § 68 Abs. 3 SGB VIIII und aus § 83 SGB X ergeben.

Nach § 68 Abs. 3 S. 1 SGB VIII hat derjenige, für den eine Vormund- oder Pflegschaft bestanden hat, nach Erreichen der Volljährigkeit einen Anspruch auf Kenntnis der über ihn gespeicherten Informationen. Außer: Berechtigte Interessen Dritter stehen dem entgegen. Ein Anspruch auf Akteneinsicht ergibt sich daraus aber nicht, kann aber gewährt werden. Die Entscheidung darüber steht im ermessen der Behörde.

Nach § 83 Abs. 1 S. 1 SGB X ist auf Antrag Auskunft über die zu einer Person gespeicherten Sozialdaten zu erteilen. Dieses hat aber zu unterbleiben, wenn die Daten wegen berechtigter Interessen eines Dritten, geheim gehalten werden müssen und deswegen das Interesse des Betroffenen an der Auskunftserteilung zurücktreten muss.

Hier können Sie den Beitrag zu Ende lesen:

Zum Artikel auf der Westerholt + Partner Website (externer Link)