Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Kontaktpflichten des Vormunds zum Kind bestehen seit jeher, sind im Gesetz zur Änderung des Vormundschafts- und Betreuungsrechts vom 29.06.2011 in § 1793 Abs. 1a BGB jedoch nun auch explizit geregelt worden:
“Der Vormund hat mit dem Mündel persönlichen Kontakt zu halten. Er soll den Mündel in der Regel einmal im Monat in dessen üblicher Umgebung aufsuchen, es sei denn, im Einzelfall sind kürzere oder längere Besuchsabstände oder ein anderer Ort geboten.”

Der Wortlaut der Vorschrift stellt also einen Regelfall auf, für den monatliche Kontakte in der üblichen Umgebung vorgeschrieben werden. Allerdings ist davon abzuweichen, wenn… .

 

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