Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Befugt, einen verschlossenen Brief zu öffnen, ist grundsätzlich der Adressat, der vom Absender bestimmt wird. Das gilt im Grundsatz auch, wenn der Adressat selbst noch minderjährig ist. Aber wie sollen dann Pflegeeltern mit (schwierigen) Briefen der leiblichen Eltern umgehen?

Eine Antwort finden Sie hier (werbefrei und kostenlos):

Zum Artikel auf der Westerholt + Partner Website (externer Link)