Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Nach Art. 8 Abs. 1 EMRK hat jede Person das Recht auf Achtung ihres Privat- und Familienlebens. Dieses Recht steht grundsätzlich den Pflegeeltern ebenso zu wie den Herkunftseltern. Zwar hat der EuGHMR den Schutz des Familienlebens der Herkunftseltern immer mit dem Hinweis in den Vordergrund gestellt, die Inpflegegabe sei grundsätzlich als eine vorübergehende Maßnahme anzusehen, die beendet werden müsse, sobald die Umstände dies erlauben. Allerdings hat er zugleich betont, dass ein angemessener Ausgleich zwischen den Interessen des in Pflege gegebenen Kindes und denen der Eltern auf Zusammenführung der Familie hergestellt werden müsse; dabei komme dem Kindeswohl besondere Bedeutung zu und dieses könne je nach Art und Gewicht das Elterninteresse überwiegen…

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