Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Das Umgangsrecht der Herkunftseltern ist wesentlicher Bestandteil des Elternrechts nach Art. 6 Abs. 2 GG sowie des Rechts auf Familienleben aus Art. 8 Abs. 1 EMRK. Wurde ihnen die elterliche Sorge nach §§ 1666, 1666a BGB entzogen oder nicht übertragen (etwa nach § 162a Abs. 2, Abs. 1 Nr. 3 oder nach § 1671 Abs. 2 BGB), so gewinnt das Umgangsrecht dieser Eltern an besonderer Bedeutung, weil es dann die wesentliche Grundlage dafür ist, das Elternrecht überhaupt ausüben zu können.

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