Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Es gibt immer mal wieder Fälle, in denen bestellt das Gericht die oder den Betreuer/in der leiblichen Eltern zum Vormund oder Pfleger für das in einer Pflegefamilie lebende Kind. Ist den leiblichen Eltern, beispielsweise aus psychischen oder anderen medizinischen Gründen, das Recht entzogen, insgesamt oder teilweise (Gesundheit, Vermögen, Behördenangelegenheiten) für sich selbst zu sorgen, wird für sie ein Betreuer oder eine Betreuerin bestellt. Diese trifft dann im Sinne der Betroffenen die Entscheidungen. Hat die so unter Betreuung stehende Person ein leibliches Kind, wird geprüft, ob sie die elterliche Sorge ganz oder teilweise selbst ausüben kann. Wir das verneint und es muss für das Kind ein Vormund oder ein Pfleger bestellt werden, ist zu prüfen, wer für diese Aufgabe in Betracht kommt. Nur wenn eine geeignete Einzelperson nicht zur Verfügung steht, kann das Jugendamt als Amtsvormund bestellt werden.

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