Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Folgender Fall: Die leibliche Mutter hatte das alleinige elterliche Sorgerecht. Sie war mit dem Vater bei der Geburt nicht verheiratet. Eine Sorgeerklärung hat sie nicht unterschrieben. Ihr wurde das Sorgerecht entzogen und auf einen Vormund übertragen. Das Kind lebt in einer Pflegefamilie. Damit ist die leibliche Mutter auch einverstanden. Der leibliche Vater , der nie das Sorgerecht oder Teile davon hatte, aber nicht. Er will das Kind bei sich zu Hause, zusammen mit seiner Mutter betreuen und versorgen. Er wendet sich mit seinem Wunsch auf Herausgabe des Kindes an das Jugendamt. Dort wird der Wunsch des Vaters grundsätzlich unterstützt, es müsse aber noch geklärt werden, wie die Betreuung des Kindes dort tatsächlich sichergestellt werden solle. Der Amtsvormund hält das Kind in der Pflegefamilie zwar für gut versorgt, unterstützt aber auch den Wunsch des Vaters, sein leibliches Kind zu sich zu holen. Der Vater wird immer drängender und verlangt fast täglich vom Jugendamt und von den Pflegeeltern die Herausgabe des Kindes. Daraufhin stellen die Pflegeeltern einen Antrag auf Erlass einer Verbleibensanordnung. Diese wird auch vom zuständigen Amtsgericht erlassen. Obwohl der Herausgabeberechtigte, der Amtsvormund, gar nicht die Herausgabe verlangt hat. Jedenfalls geht der leibliche Vater in die Beschwerde. Und nimmt sie kurz darauf wieder zurück. Nachdem das Oberlandesgericht ihn darauf hingewiesen hat, dass er gar nicht beschwerdebefugt ist.

Wie die Beschwerdeberechtigung des nicht sorgeberechtigten Vaters rechtlich zu bewerten ist finden Sie hier:

Zum Artikel auf der Westerholt + Partner Website (externer Link)