Der Nachname eines Kindes kann in den Namen der Pflegeeltern geändert werden, wenn dies dem Wohl des Kindes förderlich ist. Dies entschied das Verwaltungsgericht Mainz. (Urteil vom 24. April 2015, 4 K 464/14).
Geklagt hatte der leibliche Vater des Kindes, der gegen eine Namensänderung war. Er war der Meinung, die Interessen der leiblichen Eltern seien unberücksichtigt geblieben.
Hier können Sie den Fall nachlesen:
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