Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Die Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII ist eine Leistung für diejenigen, die die Personensorge für das Kind haben. Können diese nicht selbst für das Kind sorgen, hilft ihnen das Kinder- und Jugendhilferecht. Die Versorgung findet dann beispielsweise in einer Pflegefamilie statt. Die Personensorgeberechtigten sind also die Inhaber des Anspruchs auf Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach §§ 27, 33 SGB VIII. Neben der Hilfe selbst haben sie zudem nach § 39 SGB VIII einen Anspruch darauf, dass die Pflegefamilie für diese “Dienstleistung” bezahlt und der Lebensunterhalt des Kindes gezahlt wird. Auch diesbezüglich sind die Personensorgeberechtigten Anspruchsinhaber. Das ist geltendes Recht und herrschende Rechtsprechung.
Nicht selten geht jedoch die Vollzeitpflege mit familiengerichtlichen Sorgerechtsentscheidungen einher. Erziehungsunfähige, selbst Belastete oder Eltern, die mit der Vollzeitpflegemaßnahme nicht einverstanden sind, arbeiten oftmals nicht gut mit dem Jugendamt zusammen und stellen die nötigen Anträge auf Leistungen nach dem SGB VIII nicht. Ohne diese Anträge kann das Jugendamt aber in der Regel nicht richtig handeln. Die Maßnahme der Vollzeitpflege gerät in Gefahr. Darum entziehen die Familiengerichte den personensorgeberechtigten Eltern in diesen Fällen neben der Gesundheitssorge, dem Aufenthaltsbestimmungsrecht und gegebenenfalls der Schulsorge in der Regel auch das (Teil-) Recht, Anträge nach dem SGB VIII zu stellen oder allgemein das Recht, staatliche Leistungen zu beantragen oder behördliche Angelegenheiten zu regeln. Dies hat sich bei vielen Familiengerichten und Jugendämtern inzwischen als “Regellösung” etabliert.
Es gibt Gerichte, die darauf hinweisen, dass antragsbefugt nach §§ 27, 33 SGB VIII nur die Personensorgeberechtigten sind. Die Pflegeltern, die einzelne Teilbereiche der Personensorge auszuüben übertragen bekommen haben, werden damit nur vertretungsbefugt für das Kind, nicht aber für diejenigen, die die Personensorge innehaben. Die können sich weiterhin nur selbst vertreten.

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