Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Wenn leiblichen Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde, wird für die Betreuung und Versorgung des Kindes ein Vormund bestellt. Entweder als Vormund für die gesamte elterliche Sorge oder als Pfleger für einzelne entzogene Teilbereiche (Gesundheit, Aufenthalt oder Schule). Dafür wird in der Regel das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger ausgesucht.

Der Gesetzgeber sieht aber einen Vorrang von Einzelpersonen als Vormund oder Pfleger vor. Darum können Pflegeeltern entweder sofort oder nach einer Weile beim Amtsgericht, das für den Lebensmittelpunkt des Kindes zuständig ist, die Übertragung der Vormundschaft oder Pflegschaft auf sich selbst beantragen. Der dafür zuständige Rechtspfleger (nicht der Richter) prüft die Geeignetheit der Pflegeeltern und überträgt diesen dann im Zweifel das Recht, für das Kind (rechtlich) zu sorgen. Gegen die (ablehnende) Entscheidung des Rechtspflegers kann von den Pflegeeltern „Erinnerung“ eingelegt werden. Dann prüft der zuständige Familienrichter abermals, ob nicht doch eine Übertragung anzuordnen ist. Eine Beschwerde dagegen beim Oberlandesgericht können dann aber nur Jugendamt, leibliche Eltern und das Kind ab einem Alter von 14 Jahren einreichen. Die Pflegeeltern (leider) nicht.

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