Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Die leiblichen Eltern haben ein Umgangsrecht. Sonstige Bezugspersonen (Pflegeeltern, Großeltern, Geschwister) können ebenfalls ein solches Umgangsrecht haben.
Ob das Kind Umgang haben soll, wo dieser stattzufinden hat, wie lange er dauern soll oder wer ihn begleitet, beschäftigt landauf landab viele Familiengerichte. Wird über einen bestimmten Umgang familiengerichtlich entschieden, sind die Beteiligten, unter anderem auch die Pflegeeltern, verpflichtet, die Umsetzung aktiv und wohlwollend zu unterstützen. Was nicht immer klappt. Viele Umgangsstreitereien beschäftigen Gerichte jahrelang in immer wieder neuen Facetten. In Extremfällen wird Eltern die Sorge oder Pflegeeltern das Kind genommen, um den Umgang durchzusetzen. Was aber immer nur das allerletzte Mittel sein darf.
Um hier ein „milderes Mittel“ zu ermöglichen, hat der Gesetzgeber vor einigen Jahren für die Durchsetzung des Umgangs den „Umgangspfleger“ erfunden. Dazu heißt es im Gesetz (§ 1684 Abs. 3 BGB):

Das Familiengericht kann über den Umfang des Umgangsrechts entscheiden und seine Ausübung, auch gegenüber Dritten, näher regeln. Es kann die Beteiligten durch Anordnungen zur Erfüllung der in Absatz 2 geregelten Pflicht anhalten. Wird die Pflicht nach Absatz 2 dauerhaft oder wiederholt erheblich verletzt, kann das Familiengericht auch eine Pflegschaft für die Durchführung des Umgangs anordnen (Umgangspflegschaft). Die Umgangspflegschaft umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes zur Durchführung des Umgangs zu verlangen und für die Dauer des Umgangs dessen Aufenthalt zu bestimmen. Die Anordnung ist zu befristen. Für den Ersatz von Aufwendungen und die Vergütung des Umgangspflegers gilt § 277 des Gesetzes über das Verfahren in Familiensachen und in den Angelegenheiten der freiwilligen Gerichtsbarkeit entsprechend.

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