Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Neulich im Amtsgericht. Die leiblichen, gemeinsam sorgeberechtigten Eltern wollten gerne, dass die Pflegeeltern, bei denen das Kind bereits seit vielen Jahren lebte, das Sorgerecht übernehmen. Sie unterzeichneten eine Erklärung, dass sie mit der Übertragung der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern einverstanden sind.
Mit dieser Erklärung reichten die Pflegeeltern beim Amtsgericht einen Antrag nach § 1630 Abs. 3 BGB ein. Danach kann das Gericht auf Antrag der Pflegeeltern Teile der elterlichen Sorge oder auch die gesamte elterliche Sorge auf Pflegeeltern übertragen, wenn das Kind dort seit längerer Zeit als Pflegekind lebte.
Der zuständige Amtsrichter, der zugab, dass dieses sein erster Antrag nach § 1630 Abs. 3 BGB war, hatte Bedenken. Das könne man doch auch mit einer Vollmacht regeln. Die Übertragung biete keine Sicherheit, sie könne jederzeit widerrufen werden. Und außerdem seien die Eltern doch erreichbar, da sehe er gar keinen Sinn in einer Sorgerechtsübertragung.

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