Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Das Gesetz legt fest, dass vor und während einer langfristig zu leistenden Hilfe außerhalb der eigenen Familie zu prüfen ist, ob die Annahme als Kind in Betracht kommt, um eine auf Dauer angelegte Lebensperspektive zu schaffen. Der Vorrang der Adoption beruht auf der Überzeugung, dass die Annahme als Kind einer dauerhaften Fremdbetreuung vorzuziehen ist, wenn die Eltern langfristig ihre Verantwortung nicht wahrnehmen.

Während die Familienpflege eine Maßnahme darstellt, bei der ein Kind grundsätzlich zeitweilig von anderen als den Herkunftseltern versorgt wird, ordnet eine Adoption das Kind neuen Eltern endgültig zu. Als Volladoption beendet sie die Beziehung des adoptieren Kindes zu seiner Ursprungsfamilie, integriert das Kind vollumfänglich in die Familie des Annehmenden und überträgt das verfassungsrechtliche Elternrecht auf die Adoptiveltern. Sobald die abgebenden Eltern in eine Adoption eingewilligt haben, ruht die elterliche Sorge, die Befugnis zum persönlichen Umgang erlischt. Es kann auch eine Inkognito-Adoption stattfinden, bei der die Herkunftseltern keine Informationen über die Adoptiveltern erhalten.

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