Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Wenn leiblichen Eltern die elterliche Sorge entzogen wurde, wird für die Betreuung und Versorgung des Kindes ein Vormund bestellt (§ 1773 BGB) oder, wenn nur Teile der elterlichen Sorge entzogen wurden, ein Pfleger (§ 1915 BGB). In der Praxis wird zumeist das Jugendamt als Amtsvormund oder Amtspfleger ausgesucht.

Der Gesetzgeber sieht aber einen Vorrang von Einzelpersonen als Vormund oder Pfleger vor (§ 1791b, 1887 BGB). Darum können auch Pflegeeltern entweder sofort oder nach einer Weile beim Amtsgericht, das für (den Lebensmittelpunkt des Kindes) zuständig ist, die Übertragung der Vormundschaft oder Pflegschaft auch sich selbst beantragen.

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