Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Wenn sorgeberechtigte Eltern die Ausübung der elterlichen Sorge auf die Pflegeeltern (freiwillig) übertragen wollen, ist das möglich. Zuständig ist das Familiengericht. Lebt ein Kind längere Zeit in einer Pflegefamilie, kann die Ausübung der elterlichen Sorge mit Zustimmung des Gerichts auf die Pflegeeltern übertragen werden. Rechtsgrundlage dafür ist § 1630 Abs. 3 BGB.

Mehr zur freiwilligen Sorgerechtsübertragung und den damit verbundenen Konsequenzen erfahren Sie hier:

Zum Artikel auf der Westerholt + Partner Website (externer Link)