Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Befreiungen von der Rundfunkgebührenpflicht werden ausschließlich auf Antrag gewährt. Voraussetzung ist, dass Rundfunkgeräte zum Empfang bereit gehalten werden und der Antragssteller zum unten aufgeführten Personenkreis gehört. Empfänger von Berufs- und Ausbildungsbeihilfe nach SGB III oder die nicht bei den Eltern leben und Kinder, Jugendliche und junge Volljährige, die im Rahmen einer Leistungsgewährung nach SGB VIII in einer stationären Einrichtung nach § 45 SGB VIII untergebracht sind.

Heißt es  im aktuellen Rundfunkgebührenstaatsvertrag. Nach der erfolgreichen Klage von zwei Jugendlichen beim Verwaltungsgericht Berlin wurden zwei sehr wichtige Personenkreise in die Befreiung der GEZ- Gebühren mit aufgenommen.