Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Das Landgericht hat Hannover hat zur Frage der Vormundschaft für Pflegeeltern einen Beschluss gefasst, dem eigentlich nichts mehr hinzuzufügen ist:

Die Pflegeltern waren zum Vormund der Kinder zu bestellen. Das Gericht hat das Jugendamt als (Amts-) Vormund zu entlassen und einen anderen Vormund zu bestellen, wenn dies dem Wohl des Mündels dient und eine andere als Vormund geeignete Person vorhanden ist. Es kann auch das Jugendamt zum Vormund bestellt werden, wenn eine als ehrenamtlich einzeln zum Vormund geeignete Person nicht vorhanden ist. Daraus ergibt sich eine eindeutige gesetzliche Rangfolge zu Gunsten natürlicher Personen, die Bestellung des Jugendamtes ist die Ausnahme. Die Pflegeltern sind geeignet, die Vormundschaft zu übernehmen. Unfähigkeits- oder Untauglichkeitsgründe liegen nicht vor. Weder das Jugendamt noch die Mutter ziehen die Geeignetheit der Pflegeltern zur Führung der Vormundschaft in Zweifel; vielmehr wird ihre generelle Geeignetheit gerade betont. Aus den grundsätzlichen Bedenken des Jugendamtes zu möglichen Belastungen oder Überforderungen von Einzelvormündern im Verhältnis zu auch außerordentlich schwierigen leiblichen Eltern kann auch nicht in Verbindung mit den konkreten Ankündigungen der Mutter, auf jeden Fall den Kontakt suchen zu wollen, geschlossen werden, die hier betroffenen Pflegeltern seien zu gegebener Zeit sicherlich überfordert und das Betreuungsverhältnis zugunsten der Kinder gefährdet. Auch auf die Nachfrage des Beschwerdegerichts hat das Jugendamt keine konkreten Anhaltspunkte nennen können, weshalb abzusehen sein muss, dass speziell diese Pflegeltern bei einer gebotenen individuellen Betrachtung die denkbaren Bedrohungssituationen nicht würden meistern können. Sollte es in der zur Zeit noch nicht einmal absehbaren Zukunft zu der Frage der Anbahnung und Durchführung von Besuchskontakten mit der leiblichen Mutter kommen, hätten die Pflegeltern auch als Vormünder Anspruch auf Beratung und Unterstützung des Jugendamtes. Unabhängig davon hat das Jugendamt auch bei Vormündern von sich aus die Möglichkeit, notfalls über das Vormundschaftsgericht, Einfluss zu nehmen. Die Übertragung der Vormundschaft auf die Pflegeltern entspricht auch dem Wohl der Kinder. Sie leben bereits seit Jahren bei den Pflegeltern. Die mit der Übertragung der Vormundschaft einher gehende größere rechtliche Verbundenheit der Pflegeltern zu den Kindern erhöht die Sicherheit dafür, dass die Verbindung zu den Pflegeltern aufrecht erhalten bleibt. Insbesondere gibt es keinen Grund dafür, dass es dem Wohl der Kinder mehr entspricht, das Jugendamt als Vormund zu behalten.

LG Hannover: Beschluss vom 06.02.2007 – 9 T 56/06