Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Das Bundesverwaltungsgericht hat sich in seiner Entscheidung vom 23. Februar 2010 zur Frage der Zahlung von Altersvorsorgekosten der Pflegeeltern durch das Jugendamt geäußert.

Nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII umfassen die im Fall einer Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege zu gewährenden laufenden Leistungen auch die hälftige Erstattung nachgewiesener Aufwendungen zu einer angemessenen Altersicherung der Pflegeperson.

Als Alterssicherung im Sinne von § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII anerkennungs- und förderungsfähig sind private vermögensbildende Maßnahmen und Anlageformen, denen eine der gesetzlichen Rente vergleichbare Altersvorsorgefunktion zukommt.

Maßgeblich ist insoweit der Zeitpunkt, ab dem – wenn auch nur als Ausnahme – die gesetzliche Altersrente frühestens in Anspruch genommen werden kann.

Für vor dem 31. Dezember 2011 abgeschlossene Verträge zum Zweck der privaten Altersicherung ist dies die Vollendung des 60. Lebensjahres.

Auch eine Kapital bildende Lebensversicherung kann eine nach § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII zu fördernde private Maßnahme der Altersicherung sein

Und zwar dann, wenn ihnen eine der gesetzlichen Rente vergleichbare Altersvorsorgefunktion zukommt. Hierfür muss vertraglich sichergestellt sein, dass die Ansprüche aus der Versicherung nicht vor dem Zeitpunkt, ab dem die gesetzliche Altersrente frühestens in Anspruch genommen werden kann (hier: Vollendung des 60. Lebensjahres), fällig werden und sie auch nicht anderweitig verwertet werden können.