Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

I. Problemstellung

Wird Hilfe zur Erziehung in Form der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII geleistet, so wird gem. § 39 Abs. 1 SGB VIII auch der notwendige Unterhalts des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sichergestellt. Die Sicherstellung erfolgt durch laufende Leistungen, die in der jugendamtlichen Praxis gemeinhin als „Pflegegeld“ bezeichnet werden.

Zu den Kosten der Hilfe werden das Kind oder der Jugendliche und dessen Eltern nach § 91 Abs. 1 Nr. 5 lit. a SGB VIII herangezogen. Dabei tragen die Träger der öffentlichen Jugendhilfe gem. § 91 Abs. 5 SGB VIII die Kosten unabhängig von der Erhebung eines Kostenbeitrags. Konkret bedeutet dies, dass die Kosten in voller Höhe vom Jugendamt übernommen werden müssen und Einkommen oder Vermögen der berechtigten Personen erst im Rahmen der Kostenheranziehung berücksichtigt werden dürfen. Die finanziellen Verhältnisse der Berechtigten werden folglich nicht bei der Entscheidung über die Gewährung der Hilfe, sondern bei der Heranziehung zu den Kosten berücksichtigt.

In diesem Zusammenhang stellt sich die Frage, welche Einkünfte des Pflegekindes bei der Heranziehung zu berücksichtigen, ob insbesondere solche aus dem Freiwilligen Sozialen Jahr (FSJ) darunter fallen.

II. Gesetzliche Ausgangslage

Gem. § 94 Abs. 1 Satz 3 und 4 SGB VIII ist das Pflegekind vorrangig selbst an den Kosten zu beteiligen. Dies gilt jedoch unter der Maßgabe des § 92 Abs. 1 Nr. 1 SGB VIII für das Pflegekind nur insoweit, als es aus seinem Einkommen herangezogen werden kann. Sein Vermögen bleibt unberücksichtigt.

Zum Einkommen gehören gem. § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert mit Ausnahme der Grundrente nach oder entsprechend dem Bundesversorgungsgesetz sowie der Renten und Beihilfen, die nach dem Bundesentschädigungsgesetz für einen Schaden an Leben sowie an Körper und Gesundheit gewährt werden bis zur Höhe der vergleichbaren Grundrente nach dem Bundesversorgungsgesetz. Schmerzensgeld nach § 253 Abs. 2  BGB ist nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Satz 2). Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen (Satz 3). Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, sind nicht als Einkommen zu berücksichtigen (Satz 4).

III. Einkommen, § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII

Die Definition des Einkommensbegriffs in § 93 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII entspricht der des § 82 Abs. 1 SGB XII. Dabei sind – von den ausdrücklich genannten Ausnahmen abgesehen – alle Einnahmen in Geld oder Geldeswert ohne Rücksicht auf ihre Herkunft und Rechtsnatur sowie ohne Rücksicht darauf, ob sie zu den Einkunftsarten im Sinne des EStG gehören oder der Steuerpflicht unterliegen, zugrunde zu legen. Es kann sich um laufende oder einmalige, regelmäßige oder unregelmäßige Einkünfte handeln.

In Abgrenzung zum Vermögensbegriff sind nur Geldmittel zu berücksichtigen, die im durch den Hilfebescheid bestimmten Bedarfszeitraum zufließen (BverwG, Urteil vom 18.02.1999 – 5 C 35.97). Vermögen ist dagegen das Geld, das im Bedarfszeitraum bereits vorhanden ist. Ausnahmen ergeben sich für Erlöse durch Verkauf von Sachvermögen und Auszahlungen von Guthaben, Darlehen oder Kapital, da hierin lediglich eine Vermögensumschichtung liegt.

Zu den Einkünften in Geld zählen u.a. alle Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Land- und Forstwirtschaft, Gewerbebetrieb und selbständiger Arbeit, aus Kapitalvermögen, aus Vermietung und Verpachtung, Sozialleistungen aller Art wie etwa das Arbeitslosengeld II gem. § 19 SGB II, das Sozialgeld gem. § 28 SGB II, das Arbeitslosengeld gem. den §§ 117 ff. SGB III, das Übergangsgeld nach den §§ 160 ff. SGB III und das Krankengeld nach §§ 44 SGB V sowie Abfindungen, Schenkungen, Trinkgelder, Lotteriegewinne und Gewinne aus Preisausschreiben. Nicht zu den Einkünften gehört ein so genanntes fiktives Einkommen aus einer zumutbaren, tatsächlich aber nicht ausgeübten Tätigkeit.

Zu den Einkünften in Geldeswert zählen insbesondere die Sachbezüge, wie etwa Naturalleistungen (z.B. freie Verpflegung oder verbilligte Unterkunft oder Wohnung) und unentgeltlich erbrachte Dienstleistungen.

Zum Einkommen gehört auch das auf den betreuten jungen Menschen entfallende Kindergeld, jedoch nicht als Einkommen des Kindes, sondern als Einkommen dessen, an den es ausgezahlt wird.

IV. Zweckidentische Leistungen, § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII

1. Allgemein

Um eine Doppelleistung durch öffentliche Mittel für denselben Zweck zu vermeiden, sind gem. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen.

Zur Bestimmung der Zweckidentität ist dem Zweck der jeweiligen Leistung der Zweck der konkret in Frage stehenden Sozialleistung gegenüberzustellen (BverwG NVwZ 1985, 191). Zweckidentität besteht, wenn bezogen auf die jeweils konkreten Leistungen beide Leistungen der Deckung desselben Bedarfs dienen.

Bei den Leistungen der Hilfe zur Erziehung, wird als Annexleistung nach § 39 Abs. 1 SGB VIII der notwendige Unterhalt des Kindes oder Jugendlichen außerhalb des Elternhauses sichergestellt. Zweckgleiche Leistungen sind somit grundsätzlich solche, die für den Unterhalt des Kindes bestimmt sind.

Dazu zählen u.a. Leistungen nach dem Unterhaltsvorschussgesetz, Leistungen für den Unterhalt des Kindes nach dem Unterhaltssicherungsgesetz, Waisen- bzw. Halbwaisenrente, sonstige Leistungen, die Unterhaltsersatzfunktion haben (z.B. Leistungen privater Versicherungen die wegen des Todes des Unterhaltspflichtigen gewährt werden), Leistungen nach dem BAföG oder der Berufsausbildungsbeihilfe nach dem SGB III und Wohngeld nach dem WohngeldG bei vollstationären Hilfen. Keine Zweckidentität besteht z.B. mit den Sozialzuschlägen für Kinder beim Arbeitseinkommen im öffentlichen Dienst und den Leistungen nach dem Opferentschädigungsgesetz.

Die zweckidentischen Leistungen können nur in dem Umfang gefordert werden, in dem auch die Zweckidentität festgestellt wurde.

 

2. Leistungen für ein Freiwilliges Soziales Jahr (FSJ)

Ob und wie Leistungen für das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ) einzusetzen sind, hängt von der Ausgestaltung im Einzelfall ab.

Wie sich aus § 2 Abs. 1 Nr. 3 JFDG ergibt, arbeiten junge Menschen im FSJ unentgeltlich, so dass sie kein Einkommen haben, aus dem ein Kostenbeitrag zu leisten wäre. Allerdings können sie nach dieser Vorschrift ein angemessenes Taschengeld oder anstelle von Unterkunft, Verpflegung und Arbeitskleidung entsprechende Geldersatzleistungen erhalten. Diese könnten dem gleichen Zweck wie das Pflegegeld nach §§ 33, 39 SGB VIII dienen und somit in voller Höhe einzusetzen sein.

§ 39 SGB VIII regelt die Sicherstellung des Unterhalts von Kindern oder Jugendlichen, die außerhalb der eigenen Familie erzogen werden und Hilfe zur Erziehung insbesondere auch nach § 33 SGB VIII erhalten.

Der „notwendige Lebensunterhalt“ des Kindes oder des Jugendlichen gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII umfasst dabei alles, was zu einem menschenwürdigen Leben erforderlich ist. Nach § 39 Abs. 2 SGB VIII ist der Bedarf durch laufende Leistungen zu decken. Der gesamte regelmäßig wiederkehrende Bedarf umfasst die Kosten des Sachaufwands wie Körperpflege, Hausrat, Heizung, persönliche Bedürfnisse des täglichen Lebens und insbesondere auch Verpflegungs-, Unterkunfts- und Bekleidungskosten (BT-Drucksache 11/5948, S. 75 f.).

Bei vollstationärer Pflege umfassen die Leistungen gem. § 39 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII auch einen angemessenen Barbetrag zur persönlichen Verfügung des Kindes oder Jugendlichen (Taschengeld).

Das Pflegegeld nach §§ 33, 39 SGB VIII enthält also u.a. die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Bekleidung sowie ein Taschengeld. Insoweit dient es dem gleichen Zweck wie die Leistungen für das FSJ. Diese sind also gem. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII von dem jungen Menschen in vollem Umfang einzusetzen.

 

V. Zweckbestimmte öffentlich-rechtliche Leistungen, § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII

Gem. § 93 Abs. 1 Satz 4 SGB VIII sind Leistungen, die aufgrund öffentlich-rechtlicher Vorschriften zu einem ausdrücklich genannten Zweck erbracht werden, nicht als Einkommen zu berücksichtigen.

Dazu zählen zum einen solche  Leistungen, die als Einkommen bei der Gewährung einkommensunabhängiger Sozialleistungen ausdrücklich unberücksichtigt bleiben. Zum anderen fallen darunter Leistungen der Ausbildungsförderung nach §§ 59 ff. SGB III, §§ 1 ff. BAföG, Kinderzuschlag, Rehabilitationsleistungen, Haushaltshilfe oder häusliche Krankenpflege.

 

VI. Zusammenfassung

Das Pflegekind ist an den Kosten für Leistungen in der Vollzeitpflege insoweit zu beteiligen, als es aus seinem Einkommen herangezogen werden kann. Sein Vermögen bleibt unberücksichtigt.

Zum Einkommen gehören grundsätzlich alle Einkünfte in Geld oder Geldeswert. Geldleistungen, die dem gleichen Zweck wie die jeweilige Leistung der Jugendhilfe dienen, zählen nicht zum Einkommen und sind unabhängig von einem Kostenbeitrag einzusetzen.

Das Pflegegeld nach §§ 33, 39 SGB VIII enthält u.a. die Kosten für Verpflegung, Unterkunft und Bekleidung sowie ein Taschengeld. Insoweit dient es dem gleichen Zweck wie die Leistungen für das Freiwillige Soziale Jahr (FSJ). Diese sind also gem. § 93 Abs. 1 Satz 3 SGB VIII von dem jungen Menschen in vollem Umfang einzusetzen.