Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Das Bundeskabinett hat am 16. März 2011 das von Bundesfamilienministerin Kristina Schröder vorgelegte Bundeskinderschutzgesetz (BKiSchG) beschlossen. Ziel des Gesetzes soll es sein, Kinder durch Prävention und Intervention besser vor Vernachlässigung und Gewalt zu schützen. In Kraft treten soll es am 1. Januar 2012.

Das Bundeskinderschutzgesetz umfasst die Einführung eines Gesetzes zur Kooperation und Information im Kinderschutz (KKG) sowie die Änderung von Vorschriften des SGB VIII, des SGB IX und des Schwangerschaftskonfliktgesetzes. Es stützt sich aus Sicht des Bundesfamilienministeriums auf vier Eckpfeiler.

1. Frühe Hilfen und verlässliche Netzwerke

Das Gesetz soll die rechtliche Grundlage dafür schaffen, leicht zugängliche Hilfeangebote für Familien vor und nach der Geburt und in den ersten Lebensjahren des Kindes flächendeckend und auf einem hohen Niveau einzuführen bzw. zu verstetigen. Eltern, auch werdende, werden aktiv angesprochen und erhalten Beratung und Informationen über Unterstützungsangebote vor Ort. Alle wichtigen Akteure im Kinderschutz – wie Jugendämter, Schulen, Gesundheitsämter, Krankenhäuser, Ärztinnen und Ärzte, Schwangerschaftsberatungsstellen und Polizei – werden in Kooperationsnetzwerken zusammengeführt. So soll Familien individuelle Hilfe rund um die Geburt und die ersten Lebensjahre ihres Kindes geboten werden. Das Bundesfamilienministerium stellt im Rahmen einer Bundesinitiative jährlich 30 Millionen Euro ab 2012 zur Verfügung, damit innerhalb von vier Jahren der Einsatz von Familienhebammen in Deutschland durch insgesamt 120 Millionen Euro deutlich verbessert werden kann.

2. Mehr Handlungs- und Rechtssicherheit

Künftig wird sichergestellt, dass im Falle eines Umzugs der Familie das neu zuständige Jugendamt die notwendigen Informationen vom bisher zuständigen Jugendamt bekommt, die es braucht, um das Kind wirksam zu schützen. So soll das so genannte „Jugendamts-Hopping“ verhindert werden. Die Voraussetzungen für eine zulässige Weitergabe von Informationen durch Ärzte und Psychologen an das Jugendamt werden klar definiert. Um die Lebenssituation eines Kindes zu beurteilen, werden Hausbesuche durchgeführt, sofern sie nach fachlicher Einschätzung erforderlich sind und den Schutz des Kindes nicht gefährden. Einrichtungen erhalten einen Anspruch auf fachliche Begleitung in Kinderschutzfragen wie z.B. zu Präventions- und Schutzkonzepten und bei konkreten Verdachtsfällen. Alle hauptamtlichen Mitarbeiterinnen und Mitarbeiter in der öffentlichen und freien Jugendhilfe müssen ein erweitertes Führungszeugnis vorlegen. Bei Ehrenamtlichen vereinbaren öffentliche und freie Träger je nach Art, Dauer und Intensität des Kontakts zu Kindern und Jugendlichen, in welchen Fällen dies nötig ist. Einrichtungen, in denen Kinder und Jugendliche betreut werden, erhalten nur nach Nachweis erweiterter Führungszeugnisse des Personals und bei Implementierung geeigneter Beteiligungs- und Beschwerdeverfahren für Kinder und Jugendliche eine Betriebserlaubnis.

3. Verbindliche Standards

Eine kontinuierliche Qualitätsentwicklung, -sicherung und -überprüfung wird künftig in allen Bereichen der Kinder- und Jugendhilfe zur Pflicht. Dabei geht es insbesondere auch um die Entwicklung, Anwendung und Überprüfung von Standards für die Sicherung der Rechte von Kindern und Jugendlichen in Einrichtungen und ihren Schutz vor Gewalt. Qualitätskriterien und -sicherungsinstrumente sowie Bewertungsmaßstäbe sollen werden durch öffentliche und freie Träger auf kommunaler Ebene vereinbart, auf Landesebene geschieht dies über Rahmenverträge. An die Umsetzung von Maßnahmen zur Qualitätsentwicklung und -sicherung wird auch die Finanzierung aus öffentlichen Mitteln geknüpft. Einrichtungen erhalten nur dann eine Betriebserlaubnis, wenn sie ein Konzept zur Qualitätsentwicklung und -sicherung und damit zur Einhaltung fachlicher Standards vorlegen.

4. Belastbare statistische Daten

Die Datenbasis zum Kinderschutz wird in der Kinder- und Jugendhilfestatistik erweitert. Im Rahmen der Kinder- und Jugendhilfestatistik wird erfasst, wie die Jugendämter ihren Schutzauftrag umsetzen („§ 8a-Statistik“).

 

Die besonderen Regelungen über Pflegeverhältnisse

Änderung von § 37 SGB VIII

Der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern bleibt künftig auch bei Pflegeverhältnissen primärer Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit. Dies kann im Einzelfall dazu führen, dass die Pflegeperson weit entfernt vom zuständigen Jugendamt wohnt und ihr Anspruch auf Beratung und Unterstützung nach § 37 Abs. 2 SGB VIII in diesem Fall nicht angemessen von Fachkräften des örtlich zuständigen Jugendamts erfüllt werden kann. Künftig wird das Jugendamt verpflichtet, die erforderliche Beratung und Unterstützung ortsnah sicherzustellen. Zur Erfüllung dieses Zwecks muss sich das zuständige Jugendamt gegebenenfalls der Unterstützung eines Trägers der freien Jugendhilfe oder des Jugendamts vor Ort bedienen (§ 37 Abs. 2 Satz 2 SGB VIII n.F.). Auch der Träger der öffentlichen Jugendhilfe, der für seine Dienste der Beratung und Unterstützung im Wege der Amtshilfe in Anspruch genommen wird, erhält in jedem Fall Anspruch auf eine Erstattung seiner Kosten (§ 37 Abs. 2 Satz 3 SGB VIII n.F.).

Ein neuer Abs. 2a soll auch für den Fall eines späteren Zuständigkeitswechsels im Hinblick auf den Hilfebedarf für die notwendige Transparenz im Einzelfall sorgen. Dazu sollen zur Sicherung der Hilfekontinuität in Vollzeitpflegeverhältnissen zentrale Leistungsinhalte künftig im Hilfeplan dokumentiert werden. § 27 Abs. 2a Satz 3 SGB VIII n.F. stellt sicher, dass Änderungen im Leistungsinhalt nur bei einer Änderung des Hilfebedarfs zulässig sind und nicht allein durch den Zuständigkeitswechsel legitimiert werden.

 

Änderungen von §§ 43, 44 SGB VIII

§ 43 Abs. 2 sowie § 44 Abs. 2 SGB VIII bekommen jeweils den Zusatz, dass § 72a Abs. 1 und 5 SGB VIII n.F. (Tätigkeitsausschluss einschlägig vorbestrafter Personen) entsprechend gelten. Die Regelungen dienen dem Ausschluss einschlägig vorbestrafter und damit ungeeigneter Personen von einer Tätigkeit im Rahmen der Kindertagespflege (§ 43) und der Vollzeitpflege (§ 44) durch eine Versagung der Erlaubnis, soweit diese nicht bereits durch das Verbot der Vermittlung nach § 72a Abs. 1 SGB VIII n.F. erfasst werden. Der Ausschluss soll mittels einer Einsichtnahme in ein Führungszeugnis nach § 30 Abs. 5 und § 30a Abs. 1 des Bundeszentralregistergesetzes (BZRG) sichergestellt werden.

Änderung von § 86 SGB VIII

§ 86 Abs. 6 SGB VIII wird dahingehend neu gefasst, dass sich die örtliche Zuständigkeit, wenn vor dem 1. Januar 2012 die Zuständigkeit des örtlichen Trägers nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson begründet worden ist, auch weiterhin nach dem gewöhnlichen Aufenthalt der Pflegeperson richtet. Infolge der Aufhebung der Sonderzuständigkeit für Dauerpflegeverhältnisse nach § 86 Abs. 6 SGB VIII a.F. bleibt der gewöhnliche Aufenthalt der Eltern primärer Anknüpfungspunkt für die örtliche Zuständigkeit bei einer Vollzeitpflege, die auf Dauer angelegt ist und mit einem dauerhaften Verbleib des Kindes in derselben Pflegefamilie einhergeht. Um jedoch für Pflegeverhältnisse, bei denen eine Zuständigkeit nach § 86 Abs. 6 SGB VIII a.F. besteht, keine unerwarteten Zuständigkeitsfolgen zu schaffen, ist mit der Neufassung der Norm eine Übergangsreglung geschaffen worden, die bestehende Pflegeverhältnisse in ihrem Vertrauen auf die geltende Zuständigkeit dauerhaft schützt.