Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Nicht selten leiden Pflegekinder erheblich darunter, dass sie den Familiennamen der Herkunftsfamilie und nicht den ihrer Pflegeeltern tragen. Während Pflegekinder, die adoptiert werden, ganz unproblematisch den Namen ihrer „neuen“ Familie erhalten, sind in den sonstigen Fällen besondere Voraussetzungen zu beachten. Wie und in welchen Fällen ein Pflegekind den Familiennamen seiner Pflegeeltern annehmen kann, soll im Folgenden untersucht werden.

Der Familienname eines deutschen Staatsangehörigen oder eines Staatenlosen, der seinen Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland hat, kann gem. § 1 des Gesetzes über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (Namensänderungsgesetz – NamÄndG) grundsätzlich auf Antrag geändert werden. Dies ist allerdings nur dann zulässig, wenn ein wichtiger Grund die Änderung rechtfertigt (§ 3 Abs. 1 NamÄndG).

Ein wichtiger Grund liegt grundsätzlich vor, wenn die Abwägung aller für und gegen die Namensänderung streitenden Umstände ein Übergewicht der für die Änderung sprechenden Interessen ergibt (BVerwGE 116, 28, 34 f.).

In Bezug auf die Namensänderung von Pflegekindern bestimmt Nr. 42 der Allgemeinen Verwaltungsvorschrift zum Gesetz über die Änderung von Familiennamen und Vornamen (NamÄndVwV) vom 11. August 1980 (Bundesanzeiger Nr. 78 v. 25.04.1986) allerdings, dass dem Antrag eines Pflegekindes auf Änderung seines Familiennamens in den Familiennamen der Pflegeeltern schon dann entsprochen werden kann, wenn die Namensänderung dem Wohl des Kindes förderlich ist, das Pflegeverhältnis auf Dauer besteht und eine Annahme als Kind nicht oder noch nicht in Frage kommt.

Auch die Rechtsprechung hat in einer Grundsatzentscheidung des BVerwG vom 24.04.1987 (NJW 1988, 85) eine Namensänderung von Pflegekindern in den Namen der Pflegeeltern wesentlich erleichtert. Nach Ansicht des Gerichtes kann der Familienname eines in Dauerpflege aufwachsenden Pflegekindes bereits dann geändert werden, „wenn dies dem Wohle des Kindes förderlich ist“ und überwiegende Interessen an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen. Bei der Feststellung, ob diese Förderlichkeit gegeben ist, werden die leiblichen Eltern regelmäßig angehört und können Einwände vorbringen. Diese Einwände verhindern die Namensänderung jedoch nicht, wenn sich ergibt, dass dennoch eine Förderlichkeit gegeben ist. Diese Förderlichkeit kann in vielen Fällen damit begründet werden, dass eine Namensänderung die weitere gesunde Entwicklung von Pflegekindern unterstützt. Das Kind muss nicht mehr darunter leiden, einen anderen Namen zu tragen als die Familie, der es sich zugehörig fühlt.

Das AG Aachen (Urteil vom 29.08.2006 – 6 K 1114/06) hat dazu ausgeführt: „„Die Schwelle zur Namensänderung ist somit in Ermangelung durchschlagender schutzwürdiger mütterlicher Belange bei Pflegekindern, die in einem auf Dauer angelegten Pflegeverhältnis leben, niedriger anzusetzen als in den Stiefkinder- oder Scheidungs-/Halbwaisenfällen. Der Widerspruch der Mutter gegen die beabsichtigte „Einbenennung“ in die Pflegefamilie ist hier in der Regel unerheblich. Es kommt auch nicht darauf an, dass das Kindeswohl die Namensänderung erforderlich macht. Der Familienname des Pflegekindes ist dem der Pflegeeltern vielmehr nach § 3 Abs. 1 NamÄndG bereits dann anzugleichen, wenn dies das Wohl des Kindes fördert und überwiegende Interesse an der Beibehaltung des Namens nicht entgegenstehen“

Es ist ein zulässiges Anliegen, mit der Namensänderung die Integration eines Pflegekindes in einer rechtlich verfestigten Pflegefamilie zu fördern, wenn der Aufenthalt auf Dauer sein soll (BGHZ 133, 384). Wird seitens der Kinder- und Jugendhilfe sowie des Familiengerichts im wohlverstandenen Kindesinteresse ein Dauerpflegeverhältnis gleichsam als „Adoptionsersatz“ gebilligt, so darf dem Namensänderungsbegehren, das auf einen einheitlichen Pflegefamiliennamen abzielt, nicht mehr entgegengehalten werden, diese Folge sei der adoptionsrechtlichen Namensänderung vorzubehalten (BVerwG NJW 1988, 85).

Das Namensänderungsgesetz ist nach § 1 NamÄndG nur auf deutsche Staatsangehörige oder Staatenlose anwendbar. Nr. 1 NamÄndVwV erweitert die Möglichkeiten der Namensänderung auf heimatlose Ausländer, anerkannte ausländische Flüchtlinge oder Asylberechtigte. Nach Nr. 3 NamÄndVwV sind im Übrigen ausländische Staatsangehörige, die eine öffentlich-rechtliche Namensänderung wünschen, jedoch an die Behörden ihres Heimatstaates zu verweisen. Denn der Name einer Person unterliegt dem Recht des Staates, welchem diese Person angehört (Art. 10 I EGBGB).

Probleme können sich hinsichtlich der Berechtigung, einen Antrag auf Namensänderung zu stellen, ergeben.

Gem. § 2 Abs. 1 NamÄndG wird ein Antrag auf Namensänderung für eine minderjährige Person, also für ein Pflegekind, vom gesetzlichen Vertreter gestellt. Das heißt, der Antrag ist vom Inhaber der elterlichen Sorge zu stellen. Wenn die Pflegekinder gleichzeitig Vormund für ihr Kind sind, stellt dies kein Hindernis dar, der Antrag bedarf lediglich der Genehmigung des Familiengerichts.

Problematisch wird es jedoch dann, wenn das Sorgerecht noch bei den leiblichen Eltern liegt oder der Vormund, etwa ein Amtsvormund, den Antrag nicht stellen will. Dann können die Pflegeeltern das Namensänderungsverfahren nicht wirksam in Gang bringen. In diesen Fällen müsste zunächst ein gerichtliches Verfahren vorgeschaltet werden, in welchem beantragt werden muss, dass den leiblichen Eltern bzw. dem sonstigen Vormund auf Grund einer Interessenskollision dieser Teilbereich der elterlichen Sorge entzogen und auf einen Ergänzungspfleger übertragen wird. Ergänzungspfleger können dabei auch die Pflegeeltern selbst sein. Wird ihnen daraufhin dieses Recht übertragen, können sie die entsprechenden Schritte einleiten.

Der Antrag ist an die untere Verwaltungsbehörde zu richten, in deren Bezirk der Antragsteller seinen Wohnsitz hat (§ 5 NamÄndG), dort an die Ordnungsbehörde. Für die Entscheidung zuständig ist die höhere Verwaltungsbehörde (§ 6 NamÄndG). § 13a NamÄndG ermächtigt zu landesrechtlich abweichenden Zuständigkeiten, von denen weitgehend durch Übertragung der Zuständigkeit auf die untere Verwaltungsbehörde Gebrauch gemacht worden ist.

An dem Verfahren auf Namensänderung sind regelmäßig die leiblichen Eltern des Kindes sowie dessen Pflegeeltern (Nr. 11 NamÄndVwV) beteiligt. Das Jugendamt gibt eine Stellungnahme zu dem Antrag ab (Nr. 18 lit. c NamÄndVwV).

Gegen die Entscheidung der Behörde können die Beteiligten innerhalb eines Monats Widerspruch einlegen bzw. bei dessen Erfolglosigkeit Anfechtungsklage erheben.