Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Ein junges Paar hatte sich für die Aufnahme eines Pflegekindes beworben. Er war IT-Techniker, sie Verwaltungsangestellte in einem Großen Krankenhaus. Nun stand eine Vermittlung kurz bevor. Die Pflegemutter meinte nun, sofort einen Aufhebungsvertrag mit ihrem Chef schließen zu müssen, um sich voll und ganz dem kleinen Pflegekind widmen zu können. Aufhebungsvertrag? Muss das sein? Mit dieser Frage kamen beide zu mir als Anwalt.

„Können wir nicht auch in Elternzeit gehen“. Richtig. Pflegeeltern haben Anspruch auf Elternzeit. Das wissen viele nicht. Pflegeeltern, die ein Dauerpflegekind aufgenommen haben, haben wie leibliche Eltern und Adoptiveltern einen Anspruch auf Elternzeit. Die Elternzeit kann ab dem Zeitpunkt der Aufnahme des Pflegekindes für insgesamt 36 Monate gewährt werden. Sie muss bis zur Vollendung des achten Lebensjahres des Kindes beansprucht werden. Danach entfällt der Anspruch auf Elternzeit. Eheleute können sich die 36 Monate untereinander aufteilen. Es ist erlaubt, während der Elternzeit zu arbeiten, sofern die Arbeitszeit von 30 Wochenstunden nicht überschritten wird.

Ein Anspruch auf Elterngeld besteht für Pflegeeltern dann nicht, wenn sie bereits für das Pflegekind durch die öffentliche Jugendhilfe Pflegegeld erhalten. Pflegeeltern, die KEIN Pflegegeld erhalten – die also NICHT nach dem § 33 SGB VIII vom Jugendamt im Rahmen von Hilfe zur Erziehung tätig sind – sondern ein verwandtes Kind aufgenommen haben, können Elterngeld in Anspruch nehmen.