Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Jeder Mensch hat das Recht auf die freie Entfaltung seiner Persönlichkeit. Ausnahme: Er verletzt dadurch die Rechte anderer. Das steht im Grundgesetz. Zu diesen Menschen gehören (natürlich) auch Kinder. Auch sie haben das Recht, ihre Persönlichkeit frei zu entfalten. Andere haben das hinzunehmen. Das ist eines der Grundprinzipien unserer Gemeinschaft: Solange andere nicht gestört werden, kann jeder tun und lassen, was er will. Jetzt ist natürlich die Schwelle zur Störung bei jedem anders. Während den einen schon lachende Babys im Supermarkt stören, ist bei anderen diese Schwelle erst überschritten, wenn Kinder Steine auf ihr Auto werfen. Darauf kann es bei der Frage, ob und wie Kinder ihre Persönlichkeit frei entfalten können, also nicht ankommen. Darauf kommt es auch nicht an. Denn das Schreien des Babys, das Lachen der Schulkinder, das Brüllen der Teenies und das Spielen aller gehört zum Mensch „Kind“ untrennbar dazu. Ohne Spielen, Lachen, Schreien, Klopfen oder Singen ist ein Kind kein Kind. Beides kann nicht voneinander getrennt werden. Darum kann die Schwelle der „Störung anderer“ immer erst da überschritten sein, wo das Kind sich nicht „natürlich“, sondern als „normaler“ Teil der Gemeinschaft geplant und überlegt verhält. Beispielsweise durch absichtliches Türenschlagen oder Spielen vor der Tür des Nachbarn, um diesen zu ärgern. Ärgern der Nachbarn durch besonders lautes Rennen im Treppenhaus oder Genauso wie man Erwachsenen nicht verbieten kann, etwas zu Essen oder auf Toilette zu gehen, auch wenn es irgendjemand stören sollte, kann man nicht Kindern das Spielen, Lachen oder Schreien verbieten. Das gehört zum Menschsein dazu und ist hinzunehmen.

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