Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Auch das BGB kennt verschiedene Instrumente, um eine vorübergehende oder dauerhafte Kontinuität der Lebensverhältnisse in der Pflegefamilie abzusichern; jedoch weisen diese allesamt Defizite auf:

Zwar ist die Adoption des Kindes durch die Pflegeeltern (nicht durch Dritte, weil dann eine erneute Trennung des Kindes von seinen Bezugspersonen erforderlich wird) das sichere Mittel zur Kontinuitätssicherung, erlangt doch das Kind durch die gerichtliche Entscheidung die rechtliche Stellung eines gemeinschaftlichen Kindes der Pflegeeltern (§ 1754 Abs. 1 BGB) und kann dieses neue Verwandschaftsverhältnis nur unter ganz engen Voraussetzungen wieder beseitigt werden (§§ 1759 BGB). Um zu dieser Kontinuität zu gelangen, ist aber vor allem die Einwilligung der (Herkunfts-)Eltern erforderlich (§ 1747 Abs. 1 BGB), die nur unter sehr engen Voraussetzungen (§ 1748 Abs. 1 S. 1 bzw. 2 BGB), die über diejenigen von § 1666 BGB hinausgehen, ersetzt werden kann. Angesichts dieser hohen Hürden kommt die Adoption als Möglichkeit der rechtlichen Verstetigung der Lebensverhältnisse nur selten in Betracht, obwohl dieser Weg nach § 36 Abs. 1 S. 2 SGB VIII vom Jugendamt ernsthaft zu prüfen ist.

Erfahren Sie hier, warum auch die Vormundschaft nicht das ideale Mittel zur Kontinuitätssicherung ist:

Zum Artikel auf der Westerholt + Partner Website (externer Link)