Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Dauerpflegekinder haben nach Abzug von Steuern, Sozialversicherungsabgaben sowie bestimmten Vorsorgeversicherungen 75 Prozent ihres Einkommens an das Jugendamt abzuführen. Damit werden die Kosten der Maßnahme, unter anderem das Pflegegeld, das die (sozialen) Eltern erhalten, gedeckt. Angerechnet wird nur laufendes Einkommen, also keine gelegentlichen Verdienste durch Ferienjobs oder Ähnliches. Vermögen wird nur bei volljährigen Hilfsempfängern angerechnet.

Hiervon gibt es jedoch auch Ausnahmen, etwa wenn mit dem Einkommen ein völlig anderer Zweck als die Sicherung des Lebensunterhaltes verfolgt wird. Mehr zu diesem Thema und den Ausnahmen der Anrechnung erfahren Sie hier:

Zum Artikel auf der Westerholt + Partner Website (externer Link)