Nach § 1632 BGB gilt:
Die Personensorge umfasst das Recht, die Herausgabe des Kindes von jedem zu verlangen, der es den Eltern oder einem Elternteil widerrechtlich vorenthält.
Damit kann derjenige oder diejenige, der/die das Sorgerecht für ein Kind hat, von jedem die Herausgabe des Kindes verlangen.
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