Umgang. Immer wieder Umgang. Es vergeht kaum ein anwaltlicher Arbeitstag, an dem nicht irgendwie das Thema Umgang Thema ist. Folgendes daher vorab grundsätzlich zum Thema Umgang der in Pflegefamilien lebenden (Pflege-) Kinder:
In § 1626 Abs. 3 BGB steht:
„Zum Wohl des Kindes gehört in der Regel der Umgang mit beiden Elternteilen“.
Es besteht also eine Regelvermutung: Umgang mit beiden Elternteilen dienst dem Kindeswohl.
Aber gilt diese Vermutung nur für Trennungs- und Scheidungskinder oder auch für Pflegekinder? Mehr der Bedeutung von § 1626 BGB und seinen Auswirkungen erfahren Sie im vollständigen Artikel zu diesem Thema:
Zum Artikel auf der Westerholt + Partner Website (externer Link)
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