Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Im deutschen Gerichtswesen gilt der Grundsatz der mündlichen Verhandlung. Auch und gerade im Familienrecht. Man trifft sich, tauscht sich aus und bespricht das weitere Vorgehen. Ein Grundsatz, der von den Familiengerichten auch immer und brav befolgt wird. Nur in manchen außergewöhnlichen Eilfällen darf davon abgesehen werden.

Das Ergebnis der mündlichen Anhörung ist dann eine vergleichsweise Regelung des Umgangs, ein Beschluss über das Sorgerecht oder die Beauftragung eines Sachverständigen, der prüfen soll, ob das Pflegekind verbleiben soll oder gehen muss. Liegt dann die Entscheidung vor, das Kind muss zurück zu den leiblichen Eltern, kann man als Pflegeeltern dagegen Beschwerde beim zuständigen Oberlandesgericht einlegen.

Und die entscheiden nicht selten OHNE eine erneute mündliche Anhörung. Begründung: Es sei bereits alles gesagt, eine erneute mündliche Anhörung bringe keine neuen Erkenntnisse. Selbst dann, wenn das Pflegekind fünf, sechs Jahre in der Pflegefamilie lebte, das Kind bereits mehrere Monate herausgenommen ist und man hätte besprechen können, wie es dem Kind JETZT geht oder wenn stark strittige Verhaltensweisen der Pflegeeltern im Streit stehen, verzichten manche Oberlandesgerichte auf eine mündliche Anhörung im Beschwerdeverfahren. Was höchst bedenklich ist.

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