Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Landessozialgericht München, Urteil vom 16. November 2017 (/L 8 SO 284/16)

Kostenerstattungsanspruch – Übernahme einer Vollzeitpflege

 

Können die leiblichen Eltern das eigene Kind nicht erziehen, weil sie erziehungsunfähig sind, und ist die Vollzeitpflege geeignet und notwendig um dem Kind das zu geben, was es braucht, besteht ein Rechtsanspruch der Personensorgeberechtigten auf diese Hilfe. Die Geeignetheit und Notwendigkeit der Vollzeitpflege ist insbesondere dann zu bejahen, wenn familienunterstützende ambulante Maßnahmen (Familienhilfe, Erziehungsbeistand) nicht mehr ausreichen und ein Verbleib des Kindes in der Herkunftsfamilie deshalb nicht möglich ist. Neben der Jugendhilfe kann auch die Eingliederungshilfe (Sozialamt) in Form der Betreuung in einer Pflegefamilie zuständig sein.

Die Voraussetzungen dieser Grundlagen für die Vollzeitpflege hat das Landessozialgericht München in einem ausführlichen Beschluss dargelegt. Es lohnt sich, diesen Beschluss zu lessen. Entscheidend ist, dass die Pflegeeltern dem Kind FAMILIE geben sollen. Wenn Bindungen entstehen, das Kind Mama und Papa sagt und bei der flegeoma, dem Pflegeopa und dem leiblichen (Geschwister-) kind der Pflegeeltern von seiner Familie spricht, dann ist das richtig und genau das, was der gesetzgeber will. Das verstehen leider viele fachlich beteiligte Personen nicht. Es gibt immer wiedser gerade Mitarbeiter/innen von Jugendämtern, die darauf hinweisen, dass Pflegeeltern “Dienstleister” sind und dafüre sorgen sollen, dass die Kinder ihre Bindung und Beziehung zur leiblichen Familie nicht verlieren, sondern durch familiÄre Beziehungen zur Pflegefamilie ersetzen.

 

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