Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

In § 37 Abs. 2 SGB VIII wird ein eigenständiger Anspruch auf Beratung und Unterstützung der Pflegeeltern festgehalten. Die fallzuständigen Jugendämter sind somit verpflichtet, eigene, oder auch externe Ressourcen, (z.B. durch freie Träger) den Pflegeeltern ortsnah zur Verfügung zu stellen. Weiterhin wird durch diesen rechtlichen Anspruch den Pflegeeltern auch das Wunsch-und Wahlrecht nach § 5 SGB VIII eingeräumt, was Ihnen die Möglichkeit der Wahl zwischen verschiedenen freien Trägern und Möglichkeiten gibt, wenn dadurch nicht unverhältnismäßige Mehrkosten entstehen. In der Praxis werden Mehrkosten von bis zu 20 % noch als angemessen angesehen.

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