Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

FRAGE:

Hat mein (Pflege-) Kind Anspruch auf einen Platz in der schulischen Notbetreuung?

ANTWORT:

Grundsätzlich wird hier nicht zwischen leiblichen und Pflegekindern unterschieden. Wenn ein Anspruch besteht, weil die Pflegeeltern in systemrelevanten Berufen arbeiten oder, wie in manchen Bundesländern geregelt, ohne Notbetreuung eine Kindeswohlgefährdung eintreten würden, besteht ein Anspruch auf Teilnahme. Wer entscheidet, ist in allen Bundesländern anders geregelt. Bei einem Anspruch wegen Kindeswohlgefährdung ist aber immer das Jugendamt mit im Boot. Der erste Weg sollte in einem solchen Fall also dahin gehen. Es gibt inzwischen sogar Jugendämter, die zählen Pflegeeltern grundsätzlich zu den systemrelevanten Beschäftigten, die in jedem Fall die Notbetreuung in Anspruch nehmen können. Ein Anspruch auf Teilnahme ergibt sich jedenfalls nicht aus der Tatsache, dass es sich um ein fremdplatziertes Kind handelt und im Krisenfall (CORONA) sich das Jugendamt (der Staat) um die Betreuung kümmern muss. Hier werden leibliche Kinder und Pflegekinder gleichgestellt.