Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Gesetzesänderung

Im BGB wurde in § 1632 BGB nun endlich die Möglichkeit geschaffen, eine dauerhafte Verbleibensanordnung für Pflegekinder anzuordnen. So soll in sozialer Elternschaft lebenden Kindern endlich ein Stück Sicherheit gegeben werden. Bisher können leibliche Eltern jederzeit wieder gerichtlich die Herausgabe des Kindes zu verlangen. Das können sie zwar auch dann, wenn die neue ( Dauer-) Verbleibensanordnung besteht. Aber es ist schwerer. Daneben hat der Gesetzgeber in § 1697b BGB ausdrücklich hineingeschrieben, dass in Verbleibensverfahren auch das anerkannte Bedürfnis eines Kindes nach Sicherheit, Stabilität und Kontinuität seiner Lebensbedingungen zu berücksichtigen ist. Einschneidend sind daneben die Veränderungen im FamFG. Der Verfahrensbeistand muss in Zukunft fachlich geeignet sein. Sonst darf er nicht bestellt werden. Sonst droht der erstinstanzlichen Entscheidung die Aufhebung durch das OLG wegen „fehlerhafter Kindesvertretung“. Wer also in Zukunft als Verfahrensbeistand bestellt werden will, muss Kenntnisse im Familienrecht, im Verfahrensrecht, in Psychologie und Pädagogik haben. Und er muss sich mit der kindlichen Entwicklung auskennen und kindgerechte Gesprächstechniken beherrschen. Dazu bedarf es regelmäßiger Fortbildung mit entsprechenden Nachweisen. Zudem kann das Gericht die Vorlage eines erweiterten Führungszeugnisses verlangen. In Zukunft müssen alle Kinder, egal wie alt, persönlich „angehört“ werden. Denn Gerichte und Verfahrensbeistand sind in Zukunft verpflichtet, sich auch einen persönlichen Eindruck vom Kind zu verschaffen. Schließlich müssen Verfahrensbeistände jetzt immer einen schriftlichen Bericht zur Akte reichen und müssen die Endentscheidung des Gerichts mit dem Kind besprechen.

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