Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Das Kind lebte seit einem Jahr in der Bereitschaftspflegestelle. Als es kam, war es 2 Jahre alt. Nach der Geburt hatte es 4 Monate bei der leiblichen Mutter gelebt. Dort wurde es vom Jugendamt wegen körperlicher Misshandlung in Obhut genommen. Anschließend 4 Monate Übergangspflegestelle. Dann erhielt der leibliche Vater das Kind und lebte mit ihm zusammen in einer Vater-Kind-Einrichtung. Die Maßnahme wurde nach 2 Monaten abgebrochen, das Kind kam für weitere 2 Monate in eine weitere Notfallpflegestelle. Erst dann kamen die jetzigen Bereitschaftspflegeeltern ins Spiel. Das Jugendamt wollte das Kind jetzt in eine Erziehungsstelle geben.

Die Bedarfe seien so hoch, das schaffe eine normale Pflegefamilie nicht. Der Richter im Verbleibensverfahren war skeptisch. „Können Sie es nicht wenigstens versuchen, vielleicht schaffen die Pflegeeltern das ja mit Familienhilfe oder so?“. Die Verfahrensbeiständin stimmte zu. Das wäre dann ja schon der 5. Bindungsabbruch nach der Herausnahme bei der leiblichen Mutter, 2 Bereitschaftspflegestellen und dem Abbruch der Vater-Kind-Maßnahme. Das könne man dem Kind nicht zumuten.
Der Richter schüttelte den Kopf. Bei Bindungsabbrüchen zählen nur Trennungen von leiblichen und manchmal sozialen Eltern. Die leiblichen Eltern zählen dabei als Einheit. Hier habe es daher bisher nur eine Trennung gegeben, nämlich die von Mutter und Vater. Herausnahmen aus Bereitschaftspflegestellen sind keine Trennungen und können keine Bindungsabbrüche bewirken. Schließlich sei es Aufgabe der Übergangseinrichtungen, Bindungsaufbau zu vermeiden und damit auch Trennungsschmerzen. Allgemeines Kopfschütteln. Auch beim Jugendamt. Die Mitarbeiterin merkte an: „Naja. Die Frage der bisherigen vielen Trennungsabbrüche des Kindes ist schon zentral. Das muss streng abgewogen werden gegen die Bedarfe des Kindes.“

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