Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Frage:

Ich bringe seit einem halben Jahr das Pflegekind jeden 4. Sonntag im Jahr in unsere 30 km entfernte Kreisstadt. Dort findet dann Umgang mit den leiblichen Eltern statt. Jetzt haben wir ein weiteres Pflegekind aufgenommen, sodass ich die Fahrten nicht mehr machen kann. Jetzt haben die leiblichen Eltern einen Umgangsantrag beim Amtsgericht gestellt. Da hat das Jugendamt gesagt, wenn ich das Kind nicht weiter wie bisher zum Umgang bringe, muss die Vollzeitpflege beendet und das Kind bei uns herausgenommen werden. Die Richterin wusste auch keine Lösung. Wie ist denn hier die Rechtslage? Die dürfen mir doch nicht einfach so mein Kind wegnehmen?

Antwort:

Natürlich nicht. Die Antwort des Jugendamtes ist unverantwortlich und grob kindeswohlschädlich. Leider erlebt man ein solches Verhalten von Jugendamtsmitarbeiter/innen immer wieder. Gehorchen Pflegeeltern nicht, stellen eigene Forderungen, lassen sich anwaltlich beraten oder kritisieren den Umgang, wird mit der Herausgabe, „Prüfung der Eignung“ oder Erhöhung der Umgangsfrequenz gedroht. Selbstbewusste Pflegeeltern sieht man beim Jugendamt eben nicht gerne. Das führt gerade bei Umgangsfragen oft dazu, dass Pflegeeltern aus Angst, unter Druck oder völlig verunsichert das Kind über weite Strecken bringen, den Umgang begleiten (was ja i.d.R. auch gut und wichtig ist für das Kind), Ersatztermine ermöglichen, den eigenen Urlaub verschieben oder in der fremden Stadt draußen vor der Tür stundenlang warten- Leiblichen Eltern wird das Kind nicht selten satt, sauber und bereit präsentiert. Eine eigene Verantwortung oder Mitwirkung der leiblichen Eltern bleibt oft auf der Strecke. Rechtlich darf das Gericht niemand verpflichten, das Kind zum Umgang zu bringen, den Umgang zu begleiten, während des Umgangs zu warten oder die Kosten des Umgangs zu tragen. Weder Pflegeeltern, noch freie Träger und auch nicht das Jugendamt. Findet sich kein „mitwirkungsbereiter Dritter“ fällt der Umgang eben aus. Davon gibt es auch keine Aus-nahme. Nur in Extremfällen, wenn das Kindeswohl ansonsten gefährdet wird, können Weisungen gegen Dritte erteilt werden. Das betrifft aber eher Fälle, wo Dritten der Kontakt zum Kind verboten werden muss. Alle, was Pflegeeltern also tun, um den Umgang zu ermöglichen, ist freiwillig. Das sollte man dem Jugendamt immer wieder klar machen.

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