Der Deutsche Verein für öffentliche und private Fürsorge empfiehlt für das Jahr 2026, die monatlichen Pauschalbeträge für Pflegeeltern in der Vollzeitpflege für Kinder und Jugendlichen zu erhöhen. Außerdem sollte der Erstattungsbeitrag zur Unfallversicherung und zur privaten Altersversorgung angepasst werden.
In seinen Empfehlungen zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege von Kindern und Jugendlichen setzt sich der Deutsche Verein dafür ein, die monatlichen Pauschalbeträge für die Kosten des Sachaufwandes sowie die Kosten für Pflege und Erziehung des Kindes oder des Jugendlichen zu steigern.
Die Jugendämter übernehmen in der Regel die Empfehlungen des Deutschen Vereins.
Es gelten danach folgende neue Empfehlungen:
- 0-6 Jahre: € 764,00 Sachaufwand + € 439,00 Erziehungsbeitrag
- 6-12 Jahre: € 923 Sachaufwand + € 439,00 Erziehungsbeitrag
- 12-18 Jahre: € 1072,00 Sachaufwand + € 439,00 Erziehungsbeitrag
Erstattung von Beiträge
- für eine private Unfallversicherung:
- für eine private Altersversorgung: mind. € 56,00 monatlich pro Kind
Eine Zusammenfassung der Empfehlungen des Deutschen Vereines finden Sie hier


Die Empfehlungen zur Vollzeitpflege des Bayerischen Städte- und Landkreistags nach dem SGB VIII sehen bezüglich dem Anspruch eines Zuschusses zur Alterssicherung gem. § 39 Abs. 4 Satz 2 SGB VIII nunmehr vor, dass der Beitrag nicht geleistet wird, wenn auf Grund des Beschäftigungsumfangs der Pflegeperson eine Versicherungspflicht nach § 1 Satz 1 Nr. 1 SGB VI besteht.
Hierbei haben die Jugendämter in unserem Umkreis nahezu einheitlich in ihre Pflegekinderrichtlinien 2026 ab dem 01.01.2026 den Anspruch auf den Zuschuss mit einer anderweitig bestehenden Rentenversicherung wegen einer versicherungspflichtigen Erwerbstätigkeit ausgeschlossen. Die Umsetzung der klarstellenden Regelungen durch den Bayerischen Städte- und Landkreistag in seinen neuen Empfehlungen wurde inzwischen auch durch den zuständigen Jugendhilfeausschuss beschlossen.
In meinem Fall besteht eine versicherungspflichtige Beschäftigung (24h wöchentlich, wurde von 30h reduziert wg. Vollzeitpflege), sodass der o.g. Zuschuss zur Altersvorsorge nicht mehr gezahlt wird.