Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Gerichtsverfahren kosten Geld. Darüber sollten Pflegeeltern nachdenken und sprechen, bevor sie sich beteiligen oder einen Anwalt beauftragen. In der Regel muss der eigene Anwalt immer selbst bezahlt werden. Andere Beteiligte eines Gerichtsverfahrens (leibliche Eltern, Jugendamt oder Vormund) werden dazu nur in seltenen Ausnahmefällen verpflichtet. Manchmal erstatten Jugendämter, freie Träger oder Stiftungen die Kosten. Oftmals haben Pflegeeltern eine spezielle Rechtsschutzpolice. Dabei sollte unbedingt darauf geachtet werden, dass die Kosten für familiengerichtliche Verfahren und das allgemeine Verwaltungsrecht mit abgedeckt sind. Außerdem muss es eine „private“ Rechtsschutzversicherung sein, die Versicherung für die GmbH oder BGB-Gesellschaft, mit der Sie ihre Profifamilie betreiben, springt in diesen Fällen nicht ein. Wer bedürftig ist, kann auch Verfahrenskostenhilfe beantragen. Die eigenen Anwaltskosten können in der Einkommenssteuererklärung als besondere Belastung geltend gemacht werden. Gerichtskosten (Kosten des Verfahrensbeistands oder Sachverständigenkosten) müssen in der 1. Instanz nur ganz ausnahmsweise ganz oder anteilig von den Pflegeeltern getragen werden. Beispielsweise, wenn Pflegeeltern wohlwissend, dass ihr Antrag total sinnlos ist, das Gericht anrufen. Würde man Pflegeeltern bei Sorgerechts- oder Verbleibensverfahren mit einem Kostenrisiko belasten, würde kein Mensch mehr Pflegekinder aufnehmen. In der Beschwerdeinstanz beim OLG ist das aber nicht die Regel. Wichtig: das Gericht muss im Beschluss ausdrücklich hineinschreiben, dass auf die Erhebung von Gerichtskosten verzichtet wird. Das muss extra beantragt werden, viele Gerichte, die selten mit Pflegekinderfällen zu tun haben, vergessen das.