Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Frage:

Darf ich mit meinen Pflegekindern verreisen?

Antwort:

Natürlich. Im Rahmen der Alltagssorge nach § 1688 BGB dürfen Sie alltägliche Dinge selbst und ohne Erlaubnis entscheiden. Dazu gehören (alltägliche) Wochenendausflüge, Fahrten in den Freizeitpark, der Aufenthalt in der Ferienwohnung auf Wangerooge und Urlaube im Bayerischen Wald oder im Spessart. Auch „normale“ Auslandsreisen gehören dazu. Für den Campingurlaub in Holland, die Pauschalreise nach Spanien oder der Kurztrip nach New York brauchen Sie keine Erlaubnis von den leiblichen Eltern oder dem Vormund. Wichtig sind gültige Reisedokumente und, bei einem Nachnamen des Kindes, auch der Nachweis vom Jugendamt, dass dieses Kind berechtigterweise bei Ihnen lebt. Nur wenn Vormund oder die sorgeberechtigten leiblichen Eltern explizit bestimmte (Alltags-) Reisen verbieten, gilt diese Vollmacht nach § 1688 BGB nicht (mehr).

Für „besondere“ Reisen brauchen Sie dagegen die Erlaubnis. Ohne sie dürfen Sie nicht fahren. Damit sind längere Auslandsaufenthalte, Reisen in Krisenregionen (Israel, Russland, Westafrika) oder besonders riskante Ferien (Klettern in den Karpaten, Hochseesegeln, Safari in Ostafrika) gemeint. Bei Reisen, die nicht eindeutig alltäglich oder besonders sind (Türkei, Südamerika, Südostasien) empfehle ich die vorherige Absprache mit den sorgeberechtigten Eltern oder dem Vormund und dem Jugendamt. Umgang fällt im Urlaub aus. Die Sachbearbeiter im Jugendamt haben keine Befugnis, den Urlaub zu regeln, das bestimmen die Sorgeberechtigten.