Frage:
Das Jugendamt sagt, wir als Erziehungsstelle seien rechtlich keine Pflegeeltern. Darum seien wir nicht befugt, einen Verbleibensantrag zu stellen.
Antwort:
Das ist Quatsch. Pflegeltern im Sinne des BGB sind alle, die familiär mit einem nicht leiblichen Kind über Tag und Nacht und einen längeren Zeitraum zusammenleben. Dazu gehören auch die sozialen Eltern, die das Kind im Rahmen einer Erziehungsstelle nach § 34 SGB VIII betreuen. Mitarbeitende von Jugendämter verweigern sich dieser rechtlichen Wahrheit leider oft und verweisen darauf, dass es sich dabei nicht um Pflegeeltern im Rahmen einer Hilfe zur Erziehung im Rahmen der Vollzeitpflege nach § 33 SGB VIII handelt. Was stimmt. Aber darauf kommt es bei einem Verbleibensverfahren nach dem BGB auch nicht an. Dafür ist nur die familiäre Tag- und Nachtbetreuung nötig. Dann ist man „Familienpflegende“ und damit verbleibensberechtigt.


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