Sind junge Menschen im Rahmen von Leistungen nach dem SGB VIII bei Pflegepersonen untergebracht, gehört gem. § 39 Abs. 1 Satz 1 SGB VIII zur Leistung auch die Sicherstellung ihres notwendigen Unterhalts. Dieser umfasst gem. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII die Kosten für den Sachaufwand sowie für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen.
Zu untersuchen ist in diesem Zusammenhang, ob Pflegegeld im Rahmen der Vollzeitpflege nach §§ 33, 39 SGB VIII auf Leistungen nach dem SGB II – ggf. nur teilweise – angerechnet werden kann.
1. Zu berücksichtigendes Einkommen, § 11 SGB II
Eine grundsätzliche Antwort auf diese bisher umstrittene Frage findet sich in dem mit Wirkung zum 01.01.2007 durch Art. 1 des Gesetzes zur Fortentwicklung der Grundsicherung für Arbeitsuchende vom 20.07.2006 (BGBl. I S. 1706) eingeführten § 11 Abs. 4 SGB II.
Danach wird der Teil des Pflegegeldes nach dem SGB VIII, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird – und der den „Kosten der Erziehung“ in § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII entspricht –, bei der Anrechnung des Einkommens des Anspruchstellers für das erste und zweite Pflegekind gar nicht, für das dritte Pflegekind zu 75% und für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe berücksichtigt.
Aus § 11 Abs. 4 SGB II ergibt sich somit einerseits, dass auch der für den erzieherischen Einsatz gewährte Teil des Pflegegeldes nach dem SGB VIII grundsätzlich berücksichtigungsfähiges Einkommen darstellt, dieses aber andererseits in Abhängigkeit von der Anzahl der betreuten Kinder ganz oder teilweise von der Berücksichtigung freigestellt ist.
§ 11 Abs. 4 SGB II ist erst mit Wirkung ex nunc ab dem 01.01.2007 anwendbar. Für die Zeit davor kann Pflegegeld im Umfang dieser Regelung als zweckbestimmte Einnahme im Sinne des § 11 Abs. 3 Nr. 1 lit. a SGB II von der Berücksichtigung ausgenommen werden (BSG, NZS 2008, 100).
Wie hoch der Teil des Pflegegeldes für den erzieherischen Einsatz tatsächlich ist, ist jeweils im Einzelfall zu prüfen. Unter Bezugnahme auf die Empfehlungen des Deutschen Vereins zur Fortschreibung der monatlichen Pauschalbeträge in der Vollzeitpflege (§§ 33, 39 SGB VIII) für das Jahr 2010 soll der erzieherische Beitrag mit derzeit mindestens 220 Euro pro Kind und Monat bemessen werden (vgl. BT-Drucksache 16/1410, S.21). Eine andere Bewertung des Erziehungshonorars soll sich allenfalls in solchen Fällen ergeben können, in denen das Pflegefamilienverhältnis aufgrund der geleisteten Arbeit und deren Vergütung mit einer Leistung in einer Erziehungseinrichtung vergleichbar ist (BSG, Urteil vom 01.07.2009 – B 4 AS 9/09 R).
2. Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt, § 21 SGB II
Eine Rolle könnte das Pflegegeld nach §§ 33, 39 SGB VIII zudem im Rahmen von Leistungen für Mehrbedarfe beim Lebensunterhalt nach § 21 SGB II spielen.
Gem. § 21 Abs. 3 SGB II ist für Personen, die mit einem oder mehreren minderjährigen Kindern zusammen leben und allein für deren Pflege und Erziehung sorgen, ein Mehrbedarf anzuerkennen. Dies gilt nicht nur bei leiblichen Kindern, sondern auch wenn Pflegekinder versorgt werden. In Fällen, in denen bereits Pflegegeld nach §§ 33, 39 SGB VIII gezahlt wird, wäre es daher denkbar, einen Mehrbedarf abzulehnen.
Jedoch dienen Leistungen nach §§ 33, 39 SGB VIII der Deckung des Lebensbedarfs des Kindes in einem umfassenden Sinn und schließen auch seinen erzieherischen Bedarf ein. Sie werden unabhängig davon gewährt, ob die Pflegeperson allein erziehend ist, so dass ein Mehrbedarf, der sich für die Pflegeperson dadurch ergibt, dass sie allein erziehend ist, keine Berücksichtigung findet. Zwischen den Leistungen nach §§ 33, 39 SGB VIII und dem Mehrbedarf nach § 21 Abs. 3 SGB II besteht also in dieser Hinsicht keine Zweckidentität (OVG Bremen, Beschluss vom 04.07.2007 – S1 B 235/07).
Dem Alleinerziehenden mit Pflegegeldanspruch ist daher, dem Zweck der Mehrbedarfsleistung des § 21 Abs. 3 SGB II entsprechend, ein Mehrbedarf zuzuerkennen.
hallo.
wie ich es in nachvollziehen kann, darf die arbeitsgemeinschaft vom alg2 bei dem ersten und zweiten pflegekind NIX abziehen.
stimmt soweit oder ??
Hallo, nur der Erziehungsanteil vom Pflegegeld darf beim 1. und 2. Pflegegkind gar nicht, ab dem 3. Pflegekind zu 75 % und ab dem 4. Pflegekind in voller Höhe dem angerechnet werden. Der Unterhaltsanteil kann von Anfang an voll angerechnet werden.
was ist mit den Pflegegeld nach § 23 SGB VIII , erfolgt in gleichen Sinne eine Anrechnung wie bei dem Pflegegeld nach § 33 SGB VIII. ?
Für das Pflegegeld nach § 23 SGB VIII gelten die gleichen Grundsätze wie für das Pflegegeld nach § 39 SGB VIII.
Hallo, darf dass Kindergeld auch angerechnet werden auf Bürgergeld?
Obwohl die Kinder nicht in der Bg sind.
Hallo,
der Unterhaltsanteil kann von Anfang an voll angerechnet werden? Ich denke, der wird gar nicht angerechnet – das Pflegekind aber auch nicht zur Bedarfgmeinschaft zugehörig behandelt – sondern als Wohnungsmitglied?
Der Begriff „Pflegegeld“ ist synonym mit dem der laufenden Leistungen zur Sicherstellung des notwendigen Unterhalts in § 39 SGB VIII. Der notwendige Unterhalt setzt sich gem. § 39 Abs. 1 Satz 2 SGB VIII aus den Kosten für den Sachaufwand (also die durch die Betreuung des Kindes entstehenden Kosten) sowie den Kosten für die Pflege und Erziehung des Kindes oder Jugendlichen zusammen.
Die Kosten für den Sachaufwand stellen kein zu berücksichtigendes Einkommen dar, werden also nicht angerechnet.
Auch der Teil des Pflegegeldes, der für den erzieherischen Einsatz gewährt wird, wird gem. § 11 Abs. 4 SGB II bei der Anrechnung des Einkommens des Anspruchstellers für das erste und zweite Pflegekind nicht berücksichtigt. Der Erziehungsbeitrag für das dritte Pflegekind wird jedoch zu 75% und der für das vierte und jedes weitere Pflegekind in voller Höhe angerechnet.
Hallo
Meine Nichte und mein Neffe leben seit 12 jahren in meinem Haushalt.
Ich selber beziehe Hartz4 und die Kinder erst Sozialhilfe und ab dem 16ten Lebenjahr Hartz4.Im jahr 2012 stellte die leibliche Mutter beim Jugendamt einen Antrag auf Hilfe zur Erziehung,mit dem Ziel eine Vollzeitpflegestelle bei mir zu installieren.
Das Jugendamt lehnte diesen Antrag ab.
Die Mutter legte widerspruch beim Verwaltungsgericht ein.Anfang April kam es endlich zur Verhandlung und das Jugendamt muss nun für 20 Monate das Pflegegeld nachzahlen.
Nun meine Frage;was darf das Jobcenter von der Nachzahlung einfordern?
Mfg Claudia
Hallo, auch hier gilt, dass nur der Erziehungsanteil ab de, 3. Pflegekind in den jeweiligen Monaten angerechnet wird. Da Sie nur zwei Pflegekinder haben, bleibt der Erziehunsgeldanteil im nachgezahlten Pflegegeld (ca. 1/3) komplett anrechnungsfrei. Den Rest müssen Sie sich anrechnen lassen. Es wird also Ihr Harzt IV Anspruch für die ganzen 20 Monate neu berechnet. Ihr Rückzahlungsbetrag wird wahrscheinlich gleich mit der Pflegegeldrückzahlung verrechnet.
Hallo,
jetzt verstehe ich nichts.
Wenn ich Hartz 4 bekomme wird das Pflegegeld angerechnet oder nicht??
Oben steht es wird ab dem 3. Kind angerechnet.
Hallo, worauf bezieht sich die Frage? Die Anrechnung von Pflegegeld auf Harzt IV Leistungen ist jetzt in § 11a SGB II geregelt. Danach wird (nur) der Erziehungsanteil im Pflegegeld (ca. € 220,00 im Regelfall) erst ab ab dem 3. Pflegekind angerechnet. Vorher wird dieser Teil des Pflegegeldes nicht angerechnet. Angerechnet wird beim 3. Pflegekind zu 75%, bei allen weiteren Pflegekindern in voller Höhe.
Hallo,
ich habe ein Pflegekind vom Jugendamt und bekomme dafür ein Pflegegeld(Aufwandsentschädigung) wird das bei der Berechnung Hartz 4 berücksichtigt?
Was ist Erziehungsanteil und Sachaufwand? Ich bekomme eine Gesamte Summe und da ist nichts unterteilt.
Hallo, der Erziehungsaufwand wird ab dem 3. Pflegekind zu 75% und bei jedem weiteren Pflegekind in voller Höhe angerechnet. Die Höhe können Sie beim Jugendamt erfragen. Das Pflegegeld ist in jedem Fall (intern) in den Erziehungsanteil und die Hilfe zum Lebensunterhalt unterteilt.
Hallo, ich habe ein Pflegekind und er bekommt Pflegegeld.In diesen Pflegegeld haben die Kindergeld als einkommen angerechnet und 50% von Pflegegeld abgezogen.Die restliche 50 % kindergeld bei der berechnung Harz 4 als meine einkommen berücksichtigt.Damit ist der Kindergeld zwei mal angerechnet worden.Jugendamt und Harz 4. Ist das rechtlich gesehen richtig.
Hallo, Kindergeld wird anteilig auf das Pflegegeld angerechnet. Wenn der nicht angerechnete Teil bei den Leistungen nach dem SGB II (Hartz IV) angerechnet werden, erkenne ich hier keine Doppelanrechnung?
Hallo!!heute habe ich vom jobcenter meine Bewilligung des lebensunterhalts erhalten..ich habe seit 14 jahren ein vollzeitpflegekind..jetzt schreibt das amt.das der erziehungsbetrag in voller hòhe angerechnet wird?vorher nie?.ich habe nur ein pflegekind..kann ich dagegen Widerspruch einlegen..
Hallo, ich würde hier auf jeden Fall Widerspruch einlegen und den zunächst damit begründen, dass der Erziehungsbeitrag bisher nur teilweise angerechnet wurde und was sich geändert hat. Dann weiß man zunächst die Argumentation der Behörde und kann sich damit auseinandersetzen.
Hallo, ja, auf jeden Fall Widerspruch einlegen. Soweit ich weiss, sind bis zu zwei Pflegekinder „sowieso frei“.. bzw. ohne Anrechnung. Schließlich soll diese besondere Leistung ein Pflegekind aufzunehmen ja auch honoriert werde.
Hallo,
ich habe seit 2009 einen Pflegesohn, auf Grund seiner Krankheit kann ich seit 2 Jahren leider nicht arbeiten gehen. Bisher wurde beim Arbeitsamt auch nie was angerechnet, doch nun rechnen sie im weiterbewilligungsbescheid das Kindergeld von dem kurzen an, aber das Kindergeld wird doch schon vom Jugendamt zu 50% angerechnet und nun auch beim Arbeitsamt. Meine Sachbearbeiterin von Jugendamt meinte damals,dass das Kindergeld nur beim Jugendamt angerechnet wird und die arge das nicht anrechnen darf weil er nicht mein leiblicher Sohn ist und weil er nicht in meiner Bedarfsgemeinschaft drin ist.
Bisher funktionierte das auch alles super, nur die Dame die nun den Antrag bewilligt hat ist da anderer meinung. Ich habe ein Kinder auch wenn es nicht mein leibliches ist und deswegen wird nun auch das Kindergeld angerechnet.
was ist also nun Rechtens?
Mein, seit fast 17 Jahren, bei mir lebendes Enkelkind (fast 17J.) bezieht zur Zeit Hartz4. Sie ist noch Schülerin. Jetzt bin ich als Pflegemutter geprüft und für geeignet anerkannt worden. Entfällt Hartz4 jetzt und wie kann ich in dem Fall das es weg fällt,das Kind krankenversichern?
Hallo bekomme Hartz 4 und habe ein Pflegekind muss das Kind sein eigenen Mietanteil zahlen in Höhe 280 vom Pflegegeld
Danke für eine Antwort