Pflegekinderrecht-Blog

Neulich bei den Pflegeeltern

Rechtsanwalt Matthias Westerholt aus Bremen informiert

Das Oberlandesgericht musste sich mit der Frage beschäftigen, wie viel Umgang ein leiblicher Vater haben sollte, der sein Kind, dass schon seit vielen Jahren in einer Pflegefamilie lebt, noch niemals gesehen hat. Ein Fall, dem jedem Pflegekind passieren kann: Der leibliche Vater meldet sich plötzlich. Das Jugendamt hatte dem leiblichen Vater hier vier Kontakte im Jahr á einer Stunde in Begleitung zugebilligt. „Das reicht“ hatte auch das zuständige Familiengericht gesagt. Das Oberlandesgericht Hamm hat zunächst bemerkenswerte (und kluge) Ausführungen zu den typischen Bindungen eines Pflegekindes gemacht. Dort heißt es unter anderem:

Besteht ein Pflegeverhältnis über einen längeren Zeitraum, entwickelt sich daraus gerade bei Inobhutnahme von Kleinkindern eine Beziehung, die alle psychologischen Elemente einer gut funktionierenden Eltern-Kind-Beziehung enthält.

Für das Kindeswohl spielt nämlich die Art und Weise des Zustandekommens des Pflegeverhältnisses keine Rolle. Die existenzielle Eltern-Kind-Beziehung ist nicht an die leibliche Elternschaft gebunden und kann nach den Erkenntnissen moderner Kinderpsychologie zu Pflegeeltern ebenso tragfähig wie zu leiblichen Eltern sein. Denn eine solche Beziehung baut sich durch Pflege und Zuwendung auf, die eine Bezugsperson dem Kind über längere Zeit entgegenbringt. Die Herauslösung eines Pflegekindes aus einer Pflegefamilie, in der es durch längeren Aufenthalt verwurzelt ist, ist deshalb mit dem Kindeswohl nur zu vereinbaren und nur zulässig, wenn sie ohne die Gefahr einer erheblichen und nachhaltigen Störung der Kindesentwicklung durchgeführt werden kann. Dabei kann allein schon durch zu intensive Umgangskontakte mit dem leiblichen Vater, bei dem zu befürchten ist, dass er seine Vaterrolle gegenüber dem erst vierjährigen Kind herausstreicht und damit die Position des Kindes in der Pflegefamilie – bewusst oder auch nur unbewusst – infrage stellt, das Kindeswohl gefährdet sein. Ein Kind im Alter von 4 Jahren braucht eine feste Bindung. Wenn es – aus seiner kindlichen Vorstellungswelt heraus – befürchten muss, dass es aus seiner sozialen Familie herausgenommen und zu einem ihm völlig fremden „Vater” übersiedeln muss, wird es in seiner Entwicklung erheblich gefährdet. Diese Angst vor einer Herausnahme kann bei dem Kind bereits entstehen, ohne dass dies von dem Antragsteller ausdrücklich ausgesprochen oder aktuell letztendlich gewollt wird. Ohne diese Einsicht steht das Kindeswohlinteresse auch auf längere Sicht einem unbegleiteten Umgang des Antragstellers mit seinem Kind entgegen. Das Kind befindet sich im Alter von nunmehr vier Jahren weiterhin in einer entscheidenden Entwicklungsphase, hat seine festen sozialen Bindungen gewonnen und kann auf diese aufbauend nunmehr langsam seine Umwelt erfahren, braucht jedoch noch ständig zur eigenen Rückversicherung diese nahen Bindungen. Dies ergibt sich gerade daraus, dass auch nach den Beobachtungen des Sachverständigen das Kind während der Umgangskontakte mit dem Antragsteller ständig den Kontakt zu seiner Pflegemutter sucht. Eine Kappung dieser Bindung zum jetzigen Zeitpunkt – und sei es auch nur über einen Zeitraum von mehreren Stunden – würde dem Kindesinteresse entgegenlaufen. Eine unkontrollierte Überlassung des Kindes an eine Person, zu dem das Kind bisher keine enge Beziehung und kein Vertrauen hat aufbauen können, für einen Zeitraum von mehreren Stunden würde lediglich zu einer Verunsicherung des Kindes und zur Gefahr des Verlustes seiner sozialen Bindungen und damit zu einer Gefährdung seiner allgemeinen Sozialisation mit den sich möglicherweise daraus ergebenden schwerwiegenden Folgen führen.

Dennoch, so das Oberlandesgericht Hamm, sind vier Kontakte im Jahr zuwenig. Der leibliche Vater müsse zumindest die (theoretische) Chance haben, eine Beziehung oder sogar Bindung zum Kind aufzubauen. Denn, so das Gericht, bei einem Pflegekind müsse stets geprüft werden, ob es nicht doch besser bei den leiblichen Eltern lebe. Das könne natürlich nur realisiert werden, wenn die leiblichen Eltern, oder hier der leibliche Vater zumindest die Chance bekomme, irgendwann einmal eine gleichwertig stabile Beziehung zum Kind aufbauen zu können, wie die Pflegeeltern. Darum müsse hier Umgang mindestens alle vier Wochen stattfinden. Aber nur für eine Stunde und nie ohne Begleitung. Immerhin. Wie das Pflegekind dabei aber seine sichere Bindung zu seinen (Pflege-) Eltern angstfrei, dauerhaft und lebensbejahend halten soll, sagt das Gericht nicht.